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Steuern

Viele Familien in Deutschland haben internationale Wurzeln oder enge Verbindungen ins Ausland. Laut Statistischem Bundesamt hatten 2023 rund 29 Prozent der Bevölkerung einen Migrationshintergrund im weiteren Sinne – also selbst oder über mindestens einen Elternteil keine deutsche Staatsangehörigkeit bei Geburt. Solche Konstellationen betreffen auch das Erbrecht, wenn Vermögen im Ausland liegt oder der Erblasser ins Ausland zieht.

Bei der steuerlichen Behandlung des Erbes zählt der Wohnsitz

Ein Beispiel: Die Eltern leben im Ruhestand wieder in Großbritannien, mit Haus und Konten vor Ort. Die Tochter bleibt in Deutschland. Sie fragt sich, was im Erbfall steuerlich auf sie zukommt. Maßgeblich ist ihr eigener Wohnsitz. Hat sie zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, unterliegt der gesamte Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG) – auch das Auslandsvermögen. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle.

Selbst ohne Wohnsitz in Deutschland kann eine Steuerpflicht bestehen: Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und in den letzten fünf Jahren vor dem Erbfall in Deutschland gewohnt hat, bleibt unbeschränkt steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG).

Bewertung der vererbten Immobilie in beiden Ländern

Die Immobilie in Großbritannien wird in Deutschland mit dem Verkehrswert angesetzt. Maßgeblich ist der Betrag, den die Immobilie bei einem Verkauf unter normalen Marktbedingungen voraussichtlich erzielen würde (§ 9 BewG). 

Beträgt der Verkehrswert der britischen Immobilie 500.000 Euro und das Guthaben auf britischen Konten 50.000 Euro, ergibt sich ein Erwerb von insgesamt 550.000 Euro. In Deutschland gilt für die erbenden Kinder ein Freibetrag von 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), sodass 150.000 Euro der Besteuerung unterliegen. Bei einem Steuersatz von elf Prozent (§ 19 ErbStG, Steuerklasse I) ergibt sich eine deutsche Erbschaftsteuer in Höhe von 16.500 Euro – sofern keine ausländische Steuer angerechnet wird.

Großbritannien erhebt seinerseits Erbschaftsteuer (Inheritance Tax, IHT) auf dort belegene Vermögenswerte. Der persönliche Freibetrag beträgt dort derzeit 325.000 GBP, der Steuersatz auf darüber hinausgehende Beträge liegt bei 40 Prozent. Ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Großbritannien besteht nicht. Die britische Steuer kann auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden – jedoch nur für Auslandsvermögen und höchstens bis zur Höhe der deutschen Steuer. Ist die britische Steuer höher, bleibt die Differenz bei der Erbin oder dem Erben als zusätzliche Belastung bestehen.

Beratung bei Auslandsvermögen

Erbfälle mit Auslandsbezug sind steuerlich komplex und anspruchsvoll. Wer familiäre Bindungen oder Vermögen im Ausland hat, sollte sich frühzeitig beraten lassen – sowohl in Deutschland als auch im betreffenden Ausland. So lassen sich unnötige Steuerlasten vermeiden und Freibeträge optimal nutzen.

Bewertung von Auslandsimmobilien

Die Bewertung ausländischer Immobilien ist anspruchsvoll: Deutschen Finanzämtern fehlen oft eigene Erkenntnisse; ausländische Wertangaben entsprechen oft nicht den deutschen Bewertungsregeln. Deshalb gilt für Steuerpflichtige eine Mitwirkungspflicht. Wer eine Immobilie im Ausland erbt, muss dem Finanzamt meist selbst einen Verkehrswert vorschlagen: den Marktwert zum Bewertungszeitpunkt. Dieser wird vom Finanzamt geprüft. Bei fehlenden Vergleichsdaten nimmt das Ergebnis bisweilen Verhandlungscharakter an. Gut dokumentierte Werte, durch Gutachten oder Vergleichspreise, stärken die eigene Position und helfen, steuerliche Nachteile zu verhindern.

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