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Pensionskasse: Das klingt ein wenig staubig. Tatsächlich ist diese Form der betrieblichen Altersversorgung ein Modell mit Tradition. Früher konnten sich nur große Unternehmen eine Pensionskasse leisten – diese war in aller Regel firmengebunden. Heute spielt die Größe keine Rolle mehr, als Arbeitgeber können Sie für Ihre Praxis eine eigene Pensionskassenversorgung abschließen. Oder Sie treten einem Gruppenvertrag bei, der sich auf Arztpraxen spezialisiert hat. Ein solcher Rahmenvertrag hat den zusätzlichen Vorteil, dass der Gruppenvertrag meist bessere Konditionen bietet.

Zahlungsfähigkeit unter Aufsicht

Rechtlich gesehen ist die Pensionskasse eine selbstständige Altersversorgungseinrichtung. Oft wird sie von einem oder mehreren Unternehmen gegründet. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigt Pensionskassen und sichert deren Zahlungsfähigkeit.

Es gibt zwei Möglichkeiten, die betriebliche Altersversorgung per Pensionskasse zu finanzieren: das Prinzip der arbeitgeberfinanzierten und die Variante der arbeitnehmerfinanzierten Pensionskasse.

1.    Arbeitgeberfinanzierte Pensionskasse

Als Arbeitgeber schließen Sie die Pensionskassenversorgung ab und bezahlen die Beiträge. Der Arbeitnehmer ist bezugsberechtigt und hat später Anspruch auf eine lebenslange Rente. Scheidet der Mitarbeiter aus, müssen Sie keine weiteren Beiträge zahlen.

2.    Arbeitnehmerfinanzierte Pensionskasse

Hier zahlt der Arbeitnehmer ein. Die Beiträge werden direkt vom Bruttogehalt abzogen und an die Pensionskasse weitergeleitet.

Steuerfreies Vorsorge-Sparen mit der Pensionskasse

Steuerfrei bleibt das Ganze für den Arbeitnehmer, solange die Beiträge 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. 2016 entspricht das einer Summe von 2.976 Euro – also 248 Euro im Monat. Bis zu dieser Höhe sind die Beiträge auch sozialversicherungsfrei.

Bei Auszahlung der Rente muss der Betreffende die Leistungen der Pensionskasse allerdings voll versteuern und auch Krankenversicherung dafür entrichten. Als Arbeitgeber können Sie Ihre Beiträge zur Pensionskasse, die Sie für den Angestellten tragen, als Betriebsausgaben geltend machen. In der Leistungsphase haben Sie mit der Versteuerung nichts mehr zu tun.

Tipp: Ihre Angestellten können übrigens zusätzlich zu den monatlichen Beiträgen auch gesondert Einmalbeiträge in die Pensionskasse einzahlen.

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