Wer eine Berufsausübungsgemeinschaft gründet, haftet auch gemeinschaftlich. Bereits beim Vertragsabschluss sollte man daher einige Klauseln einbauen, damit es keine Probleme gibt, sobald ein Partner ausscheidet oder es zu Haftungsfragen kommt.
Morgens endlich in die eigenen Praxisräume zu gehen, ist der Traum vieler Ärzte. Und viele erfüllen ihn sich: mit einer Gemeinschaftspraxis.
Die besteht normalerweise als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. „Das bedeutet, dass Behandlungsverträge, Bankdarlehen, Mietverträge und Kaufverträge über Inventar nicht mit dem jeweiligen Arzt zustande kommen, sondern mit der Gemeinschaftspraxis, die auch Schuldnerin der Verbindlichkeiten wird“, erklärt der Berliner Rechtsanwalt Alexander Meschkowski. Was aber passiert, wenn einer der Partner ausscheidet?
„Es empfiehlt sich, bereits bei der Gründung konkrete Regelungen zu treffen“, rät Meschkowski. Das gelte besonders, wenn Gesellschafter in verschiedenen Stadien des Berufslebens stünden. „Zentral ist eine Regelung, wie ein ausscheidender Senior-Partner abgefunden wird, ohne dass die Wirtschaftlichkeit der Praxis leidet“, sagt Meschkowski. Wichtig sei zudem, eine ausgewogene Abfindungsklausel zu vereinbaren, da solche Verhandlungen später sehr komplex sind.
Interne Regelung über ärztliche Haftungsfälle
Auch eine interne Regelung über ärztliche Haftungsfälle ist unerlässlich. „Die Haftung kann im Außenverhältnis schwer eingeschränkt werden. Im Innenverhältnis kann jedoch der haften, der den Schaden verursacht hat. Hierfür ist eine Klausel erforderlich sowie die Verpflichtung der Gesellschafter, für eine angemessene Haftpflichtversicherung zu sorgen“, erklärt der Medizin- und Vertragsrechtsexperte.
Achtung: Junge Ärzte, die noch nicht Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis sind, jedoch auf dem Praxisschild oder auf Briefbögen namentlich genannt sind, können wie Gesellschafter behandelt und haftbar gemacht werden. Und: Beim Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis haftet der eintretende Arzt auch für Verbindlichkeiten, die vorher bestanden. „Daher sollte ein Freistellungsanspruch zu Gunsten des Eintretenden im Aufnahmevertrag vereinbart werden“, rät Meschkowski.
Versorgungsauftrag sicherstellen
Praxen, die an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen, sollten zudem festlegen, wie der Versorgungsauftrag trotz des Ausscheidens eines Arztes, der über einen kassenärztlichen Sitz verfügt, sichergestellt werden kann.
Auch im Außenverhältnis, etwa bei Mietverträgen, gilt: Ein Vertrag kann nicht einseitig geändert werden. Doch man kann vor Vertragsabschluss versuchen, eine Klausel zu verhandeln, die ausscheidende Gesellschafter aus der Haftung entlässt.
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