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Versicherungen

Kann ein Versicherungsnehmer der Versicherung nicht schlüssig darlegen, dass es tatsächlich einen Diebstahl gab, bleibt er unter Umständen auf dem Schaden sitzen. Das zeigt der Fall eines Mannes, dessen Klage vor dem Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 25.01.2017, Az.:20 U 197/15) verhandelt wurde.

Er machte Entschädigungsansprüche in Höhe von ca. 5.700 Euro bei seiner Versicherung geltend. Ihm sei aus seinem BMW X6 u.a. ein kombiniertes Navigations-Informationssystem entwendet worden, behauptete er. Er erstattete Strafanzeige bei der Polizei und gab dort zu Protokoll, er habe das Fahrzeug gegen Mitternacht in der Parkbucht gegenüber seinem Haus abgestellt. Dort habe er das Auto am nächsten Morgen mit geöffnetem Schiebedach vorgefunden. Die Armaturen rechts neben dem Lenkrad seien offengelegt gewesen und besagte Teile entwendet worden.

Allerdings konnte die Polizei keinerlei Hinweise auf ein gewaltsames Eindringen in das Fahrzeug finden. Auch gab es keine Spuren, die auf ein Hineinklettern des Täters durch das Schiebedach hingedeutet hätten. Das passte nicht zu der Darstellung des Besitzers, das Fahrzeug sei verschlossen und mit geschlossenem Schiebedach abgestellt worden. Die Versicherung wollte nicht zahlen, der Mann klagte.

Versicherung habe die Zahlung zu Recht verweigert

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen: Die Versicherung habe die Zahlung zu Recht verweigert. Der Kläger hätte “das äußere Bild eines Diebstahls im Sinne eines Minimalsachverhalts” und damit den Versicherungsfall nicht nachweisen können.

Die Berufung des Mannes ist erfolglos geblieben, auch den 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm konnte er nicht überzeugen. Zwar bestätigte das Gericht eigentlich, dass an den Nachweis eigentlich keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Demnach genügen Angaben, die einen Diebstahl wahrscheinlich erscheinen lassen. Dafür müsse der Versicherte beispielsweise Zeugen benennen, die bestätigen, dass er das Fahrzeug mit den angeblich gestohlenen Fahrzeugteilen unbeschädigt und verschlossen abgestellt hat.

Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht, so die Richter. Seine Zeugen konnten zwar bestätigen, dass das Fahrzeug morgens ohne Navi in der Parkbucht stand, aber nicht, dass er es am Abend vorher verschlossen dort abgestellt hatte. Den Richtern war wohl bewusst, dass das Fehlen von Zeugen in der Natur der Sache liegt, wenn man erst um Mitternacht nach Hause kommt.

Allerdings hatten Versicherung und Richter auch sonst Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Mannes, weil er einige Details zur Parksituation wechselnd und teilweise widersprüchlich vorgetragen hatte. Nach Meinung der Richter ließ sich das nicht mit einem ungenauen Sprachgebrauch oder einem nachvollziehbaren Irrtum erklären. Somit habe der Mann den Minimalsachverhalt für das äußere Bild des Diebstahls nicht nachvollziehbar erklärt, die Versicherung musste nicht zahlen.

Wer sichergehen will, dass er nach einem Diebstahl sein Geld bekommt, sollte möglichst Zeugen dafür haben, dass der Wertgegenstand tatsächlich entwendet worden sein muss. Oder sich zumindest bei der Beschreibung der dazugehörigen Abläufe nicht in Widersprüche verwickeln.