Schulden bei der Krankenkasse: Was das für Patienten und Ärzte bedeutet
A&W RedaktionInsbesondere Privatversicherte, Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende sind unter Umständen von Schulden bei der Krankenkasse betroffen. Diese entstehen immer dann, wenn Beiträge nicht fristgerecht bezahlt werden. Liegen Schulden bei der Krankenversicherung vor, darf diese die Leistungen deutlich einschränken. Für die Betroffenen hat das Konsequenzen bei der medizinischen Behandlung.
Nach deutschem Recht handelt es sich bei der Krankenkasse um eine Pflichtversicherung. Während sich Arbeitnehmer hier auf die Abführung der Beiträge durch den Arbeitgeber verlassen können, sind Selbstständige, Privatversicherte und Gewerbetreibende selbst in der Pflicht. Bei den gesetzlichen Krankenkassen gelten sie als freiwillig Versicherte.
Wer kann Schulden bei der Krankenkasse haben?
Bei der Krankenkasse entstehen vor allem dann Schulden, wenn Beiträge nur teilweise oder gar nicht gezahlt werden. Bei Arbeitnehmern ist das eher selten, da die Arbeitgeber bei Nichtabführung der Beiträge mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen. Anders sieht es bei freiwillig Versicherten, die die Beiträge monatlich selbst abführen müssen, aus.
Hinweis: Alle diejenigen, die staatliche Hilfe erhalten, sind vollständig krankenversichert. Sie müssen sich nicht um die separate Absicherung in der Krankenkasse kümmern. Anders ist es aber, wenn staatliche Hilfen nur unter Vorbehalt gezahlt und dann zurückgezahlt werden müssen. In diesem Fall entstehen automatisch Schulden bei der Krankenkasse.
Schulden bei der Krankenkasse: kann ich trotzdem zum Arzt?
Generell darf die Krankenversicherung Mitglieder auch dann nicht kündigen, wenn sie Verbindlichkeiten nicht begleichen. Das heißt aber nicht, dass Schulden bei der Krankenkasse keine Konsequenzen haben.
Schulden bei der Krankenkasse führen bei den meisten Versicherten erst einmal zu einer deutlichen Leistungseinschränkung oder auch zur Aussetzung von Leistungen. Das heißt: Die Krankenkassen kommen für Behandlungskosten, die nicht durch einen medizinischen Notfall verursacht wurden, nicht auf. Das ist vor allem für den Arztbesuch relevant. Ist die medizinische Behandlung nicht zwingend erforderlich, muss der Patient die Kosten selbst tragen.
Die Leistungseinschränkung ist nur so lange rechtens, wie keine Vereinbarung zur Rückzahlung mit dem Mitglied vorliegt. Bereits bei einer vereinbarten Ratenzahlung stehen dem Schuldner wieder alle Leistungen in vollem Umfang zur Verfügung. (Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter https://www.privatinsolvenz.net/schulden-bei-der-krankenkasse/.)
Was hilft beim Schuldenabbau?
Werden der Krankenkasse Beiträge geschuldet, bleibt es häufig nicht dabei. Stattdessen kommen Mahnungen und Gebühren dazu. Diese werden durch den Gesetzgeber gedeckelt und betragen ein Prozent der Beitragsschulden.
Beim Schuldenabbau bei der Krankenkasse gilt die Stundung, also die Ratenzahlung als häufig genutztes Mittel. Neben den ohnehin fälligen Beiträgen wird also eine Ratenzahlung vereinbart, die zusätzlich geleistet werden muss. Viele Krankenkassen zeigen sich bei der Stundungsvereinbarung flexibel und gewähren auch kleine Ratenzahlungen.
Vor allem aufgrund der so entstehenden monatlichen Mehrbelastung sollte eine Stundung immer die letzte Option sein. Generell vermeidet diese aber einen Fremdantrag durch die Krankenkasse. Bei diesem stellt die Krankenkasse als Gläubiger einen Insolvenzantrag. Dies ist immer dann möglich, wenn zwischen dem Versicherten und dem Versicherer keine Einigung zustande kommt und dieser auch seine Verbindlichkeiten nicht kurzfristig begleichen kann.
Die Folgen des Antrags
Für den Schuldner hat ein solcher Antrag erhebliche Folgen, denn auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, entfällt die Restschuldbefreiung. Droht also ein solcher Fremdantrag, ist es für den Schuldner immer ratsam, entweder die Beiträge kurzfristig zu begleichen oder einen Eigenantrag auf Insolvenz zu stellen. In diesem Fall steht ihm zumindest noch die Option der Restschuldbefreiung offen.
Selbstständige und Geringverdiener können sich auch an das für sie zuständige Jobcenter wenden. Unter Umständen erhalten sie dann einen Zuschuss für die Rückzahlung der Verbindlichkeiten.
Wann tritt die Verjährung ein?
Bezugnehmend auf § 25 SGB IV kommt es nach vier Jahren zu einer Verjährung der Verbindlichkeiten. Gezählt werden die vier Jahre immer nach Ende des Kalenderjahres, in dem zum ersten Mal für den Versicherten Verbindlichkeiten angefallen sind.
Es ist aber auch möglich, dass eine Verjährung erst nach 30 Jahren greift. Das ist dann der Fall, wenn durch den Versicherten die Beiträge wissentlich nicht beglichen wurden und ein Eigenverschulden vorliegt.