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Versicherungen
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Wenn es gut läuft, enden Partys in der Küche, heißt es. Wenn es schlecht läuft, enden sie aber leider auch mal im Krankenhaus. Zumindest letzteres trifft auch auf die wohl wichtigste soziale Veranstaltung des Arbeitslebens zu: die alljährliche Weihnachtsfeier. Arbeitnehmer, die hier zu Schaden kommen, unterfallen wegen des dienstlichen Kontextes im Normalfall dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft. Allerdings gibt es von diesem Grundsatz auch wichtige Ausnahmen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten für alle, die auch beim Feiern auf der sicheren Seite sein wollen:

Macht es für den Versicherungsschutz einen Unterschied, wann und wo gefeiert wird?

Nein. Die gesetzliche Unfallversicherung greift auch dann, wenn die Party statt im Sozialraum der Praxis bzw. der Klinikkantine in einem Restaurant, Bowling-Center oder anderswo stattfindet. Auch die Uhrzeit spielt für den Versicherungsschutz keine Rolle.

Verpflichtend ist es allerdings, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Praxisleitung hat die Veranstaltung angeordnet, gefördert oder ausdrücklich gebilligt. Eine rein privat von Mitarbeitern organisierte Feier, von der die Leitung nur Kenntnis hat, reicht nicht aus.

  • Zweck der Feier ist es, die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander zu stärken. Dient die Veranstaltung hauptsächlich der Belohnung für geleistete Arbeit, besteht eventuell gar kein Versicherungsschutz. Hier sollten Arbeitgeber also genau aufpassen, was sie in der Einladung zur Feier schreiben.

  • Alle Mitarbeiter der Praxis müssen eingeladen sein, oder bei abteilungsinternen Feiern zumindest alle Mitarbeiter einer bestimmten Abteilung oder Station. Niemand darf ausgeschlossen werden.

Wichtig: Auch die Hin- und Rückwege zur Weihnachtsfeier sind wie Arbeitswege versichert. Dies gilt auch für Fahrgemeinschaften. Der versicherte Weg beginnt beim Verlassen des Wohngebäudes und endet beim Betreten der Feierlichkeit.

Ist eine Weihnachtsfeier auch dann eine Betriebsveranstaltung, wenn die Leitung nicht dabei ist?

Ja. Dies ist eine wichtige Änderung gegenüber der früheren Rechtsprechung. Das Bundessozialgericht hat seine Rechtsprechung korrigiert und entschieden, dass Beschäftigte einzelner Abteilungen oder Teams bei gemeinschaftlichen Feiern auch dann versichert sind, wenn die Praxis- oder Klinikleitung der Party fernbleibt (Az. B 2 U 19/14 R).

Entscheidend ist, dass die Veranstaltung von der Unternehmensleitung selbst oder einer hierzu ermächtigten oder beauftragten Person angeordnet wurde. In kleinen Praxen sollte die Abwesenheit des Inhabers allerdings die Ausnahme bleiben, da dies den Charakter als Gemeinschaftsveranstaltung in Frage stellen könnte.

Was gilt, wenn einzelne Mitarbeiter nach dem Ende der Veranstaltung noch weiterziehen?

Dann feiern sie auf eigene Gefahr weiter. Mit dem offiziellen Ende der Veranstaltung erlischt auch der Unfallversicherungsschutz.

Schwierig ist es aber mitunter, festzustellen, wann die Party (und damit der Versicherungsschutz) enden. Die Rechtsprechung nimmt das Veranstaltungsende in der Regel dann an, wenn die Unternehmensleitung die Veranstaltung ausdrücklich für beendet erklärt, oder sich das Ende aus anderen Umständen mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergibt, insbesondere wenn eine deutliche Mehrzahl der Teilnehmer die Veranstaltung bereits verlassen hat (BSG, Urteil vom 26.9.2024)

Allein die Tatsache, dass die Leitung nach Hause geht, bedeutet noch nicht das Ende der Veranstaltung. Es kommt vielmehr auf das Handeln der von der Leitung beauftragten Personen an. Wird der Heimweg nicht unmittelbar nach Ende der offiziellen Veranstaltung angetreten, sondern erst nach einem privaten Beisammensein mit Kollegen, kann die Heimfahrt unter Umständen trotzdem wieder versichert sein, wenn die Unterbrechung nicht mehr als zwei Stunden betragen hat.

Sind Arbeitnehmer auch versichert, wenn sie ein Glas zu viel getrunken haben?

Das kommt auf die Umstände im Einzelfall an. Grundsätzlich dürfen bei einer Betriebsfeier auch alkoholische Getränke konsumiert werden – dies gehört zum geselligen Charakter der Veranstaltung. Allerdings: Nur wer so stark betrunken ist, dass der alkoholbedingte Ausfall seiner kognitiven oder motorischen Fähigkeiten von derart überragender Bedeutung ist, dass im Vergleich hierzu die versicherte Tätigkeit in den Hintergrund tritt, ist nicht mehr versichert. Der Versicherungsschutz erlischt also, wenn die Trunkenheit die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Unfall war (BSG, Urteil vom 28.06.1979, Az. 8a RU 98/78).

In der Praxis bedeutet dies in der Regel: Moderate Alkoholisierung schließt den Versicherungsschutz nicht aus. Erst bei exzessivem Alkoholkonsum, der eindeutig als Hauptursache für den Unfall festgestellt werden kann, entfällt der Schutz.

Wer ist auf Betriebsfeiern grundsätzlich nicht versichert?

Für folgende Personengruppen besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Betriebsfeiern

  • Externe Gäste (z.B. Familienangehörige, ehemalige Mitarbeiter, Geschäftspartner)

  • Kunden

  • Personen, die nicht zum eingeladenen Personenkreis gehören

Dies gilt unabhängig davon, ob diese Personen offiziell eingeladen wurden oder nicht.

Dies gilt unabhängig davon, ob diese Personen offiziell eingeladen wurden oder nicht.

Quellen:

Haufe

BGHW

BGHM Magazin

KK-Bildung

Meyer-Körning Rechtsanwälte

Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab . Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder lassen Sie sich rechtlich beraten.

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