Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Versicherungen

Wenn es gut läuft, enden Partys in der Küche, heisst es. Wenn es schlecht läuft, enden sie aber leider auch mal im Krankenhaus. Zumindest letzteres trifft auch auf die wohl wichtigste soziale Veranstaltung des Arbeitslebens zu: die alljährliche Weihnachtsfeier.

Arbeitnehmer, die hier zu Schaden kommen, unterfallen wegen des dienstlichen Kontextes zwar im Normalfall dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings gibt es von diesem Grundsatz auch die eine oder andere Ausnahme.

Die wichtigsten Fragen und Antworten für alle, die auch beim Feiern auf der sicheren Seite sein wollen:

Macht es für den Versicherungsschutz einen Unterschied, wann und wo gefeiert wird?

Nein. Die gesetzliche Unfallversicherung greift auch dann, wenn die Party statt im Sozialraum der Praxis bzw. der Klinikkantine in einem schicken Restaurant oder anderswo stattfindet. Auch die Uhrzeit spielt für den Versicherungsschutz keine Rolle. Verpflichtend ist es allerdings, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Praxischef oder die Klinikleitung haben die Veranstaltung genehmigt.
  2. Zweck der Feier ist es, den Teamgeist und das „Wir“-Gefühl zu stärken.
  3. Alle Mitarbeiter der Praxis oder Klinik müssen eingeladen sein, oder bei abteilungsinternen Feiern alle Mitarbeiter einer bestimmten Station.

Ist eine Weihnachtsfeier auch dann eine Betriebsveranstaltung, wenn der Chef nicht dabei ist?

Ja. Das Bundessozialgereicht hat unlängst erst entschieden, dass Beschäftigte einzelner Abteilungen oder Teams bei gemeinschaftlichen Feiern auch dann versichert sind, wenn der Chef der Party fernbleibt (Az. B 2 U 19/14 R). Zwischen den Zeilen bestätigt das Gericht damit wohl auch, dass das Fortbleiben des Klinikchefs oder MVZ-Leiters nicht per se verhindert, dass das Team als solches näher zusammenrückt. In kleinen Praxen dürfte die Abwesenheit des Inhabers hingegen für Befremden sorgen.

Was gilt, wenn einzelne Mitarbeiter nach dem Ende der Veranstaltung noch weiterziehen?

Dann feiern sie auf eigene Gefahr weiter. Schwierig ist es aber mitunter, festzustellen, wann die Party (und damit der Versicherungsschutz) enden. Die Rechtsprechung nimmt das Veranstaltungsende in der Regel dann an, wenn die klare Mehrzahl der Teilnehmer sie bereits verlassen hat (BSG, Az. 2 RU 160/60). Selbst wenn der Chef noch mit einigen wenigen Beschäftigten weiterfeiert, kann das schon ein (unversichertes) Privatvergnügen sein (Hessisches LSG, L 3 U 71/06).

Sind Arbeitnehmer auch versichert, wenn sie ein Glas zuviel getrunken haben?

Das kommt auf die Umstände im Einzelfall an. Lässt sich ein Unfall aber eindeutig auf übermäßiges Trinken zurückführen, erlischt der Unfallversicherungsschutz. Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern böse Überraschungen ersparen wollen, sollten daher vorsorgen, etwa, indem sie für den Heimweg Taxen spendieren oder einen Kleinbus organisieren. Der Stimmung eher abträglich dürfte es hingegen sein, auf den Ausschank alkoholischer Getränke ganz zu verzichten.