Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Versicherungen

Ein Unfall oder eine schwere Krankheit kann dazu führen, dass die Arbeitsfähigkeit eines Menschen vorzeitig eingeschränkt wird. Das hat auch finanzielle Folgen, die der Sozialstaat abzufedern versucht. Wer nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, hat deshalb unter Umständen die Möglichkeit, eine Rente wegen Erwerbsminderung (EM-Rente) zu beantragen.

Wer kann eine Erwerbsminderungsrente beantragen?

Alle Rentenversicherten haben – mit einigen Einschränkungen – Anspruch auf diese Leistung. So müssen Beschäftigte eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren in der Rentenversicherung erfüllen. Zudem müssen sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge als Arbeitnehmer oder Selbstständiger gezahlt haben.

Bei welcher Krankheit kann man eine Erwerbsminderungsrente beantragen?

Welche Krankheit man hat, spiel bei der Erwerbsminderung keine Rolle. Entscheidend ist, ob und wie viel man damit noch arbeiten kann. Personen, die nicht mehr in der Lage sind, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, haben Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Rentenversicherung prüft den gesundheitlichen Zustand anhand von ärztlichen Unterlagen.

Was bedeutet der Grundsatz Reha vor Rente?

Anhand der ärztlichen Unterlagen prüft die Versicherung nicht nur, ob ein Anspruch auf Rente besteht, sondern auch, ob die Erwerbsfähigkeit eventuell durch Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation ganz oder teilweise wiederhergestellt werden kann. Das nennt man den Grundsatz “Reha vor Rente”.

Ist es nicht möglich, die Arbeitsfähigkeit durch eine Reha-Maßnahme wiederherzustellen, erfolgt eine Prüfung, in welchem zeitlichen Umfang ein Antragsteller noch arbeiten kann. Davon hängt ab, ob der Betroffene eine Rente wegen voller oder nur partieller Erwerbsminderung erhalten kann.

Wann bekommt man eine Rente wegen Erwerbsminderung?

Wer aus gesundheitlichen Gründen weniger als 6 Stunden am Tag arbeiten kann, hat Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Damit soll dann das Einkommen aus einer noch möglichen Teilzeitbeschäftigung ergänzt werden. Liegt die Erwerbsfähigkeit bei weniger als drei Stunden pro Tag gesunken, gibt es die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie kann doppelt so hoch ausfallen wie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Wie wird die Rentenhöhe bei Erwerbsminderung berechnet?

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente errechnet sich aus den bisher eingezahlten Versicherungszeiten. Berücksichtigt werden unter anderem die erreichten persönlichen Entgeltpunkte bei der Rente. Außerdem wird der Erwerbsgeminderte durch eine sog. Anrechnungszeit so gestellt, als ob er mit seinem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und eingezahlt hätte.

Darf man mit Erwerbsminderungsrente dazuverdienen?

Bis 2022 galt bei Erwerbsminderungsrenten eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro jährlich, diese gilt seit 1. Januar 2023 nicht mehr. Laut Deutscher Rentenversicherung gilt beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von rund 35.650 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von rund 17.820 Euro.

Für Erwerbsminderungsrenten gilt zudem, dass eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann man der Anspruch auf die Rente verlieren. Auch wer als Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente 3 Stunden täglich oder als Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente 6 Stunden täglich arbeitet, verliert unter Umständen seinen Rentenanspruch.

Quellen: Deutsche Rentenversicherung, VDK