Risikostrukturausgleichsverordnung
A&W RedaktionDie Vorgaben der Risikostruktur- Ausgleichsverordnung (RSAV) schränken den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags im Einzelfall erforderlichen Behandlungsspielraum nicht ein.
Die Vorgaben der Risikostruktur- Ausgleichsverordnung (RSAV) schränken den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags im Einzelfall erforderlichen Behandlungsspielraum nicht ein.