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Lexikon

Als Taschenpfändung bezeichnet man die vom Gerichtsvollzieher vorgenommene Pfändung von Sachen, die der Schuldner in Taschen und Behältnissen mit sich führt. Hierfür erlaubt die landesrechtliche Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA) die Durchsuchung der Kleidung, die der Schuldner zum Zeitpunkt der Leibesvisitation bei sich trägt. Gefundene Wertsachen dürfen einbehalten werden, wobei der Gerichtsvollzieher die Regeln der Unpfändbarkeit beachten muss.