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Verjährung

Die Vorschriften über die Verjährung von Zahlungsansprüchen sind grundlegend geändert worden. Statt der bisherigen Fristen von zwei, beziehungsweise vier Jahren, gilt nun eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Eine laufende Verjährungsfrist wird grundsätzlich nur noch durch Anerkenntnis oder gerichtliche Vollstreckungshandlung unterbrochen.

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