Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Lexikon

Gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses kann der Vertragsarzt mit einem Widerspruch den Beschwerdeausschuss anrufen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats bei der im Prüfungsbescheid angegebenen Stelle eingegangen sein. Er hat aufschiebende Wirkung, das heißt die ausgesprochene Honorarkürzung oder der Arzneiregress wird bis zur Entscheidung in der zweiten Instanz im Beschwerdeausschuss nicht vollzogen. Ein Widerspruch lohnt sich oft, auf jeden Fall kann sich der Vertragsarzt nicht verschlechtern. Die vom Prüfungsausschuss festgelegte Honorarkürzung oder der Arzneiregress bildet die Obergrenze für das weitere Prüfverfahren. Der Beschwerdeausschuss kann die Begründung für Honorarkürzungen und Regresse anders als der Prüfungsausschuss ausgestalten.