Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
News
Inhaltsverzeichnis

Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass das Screening auf ein Bauchaortenaneurysma bei Männern ab 65 Jahren nur einmal abrechenbar ist. Im Verfahren B 6 KA 1/25 R stellte der 6. Senat klar: Eine sachlich-rechnerische Richtigstellung ist auch dann möglich, wenn der Vertragsarzt nicht wusste, dass die Leistung bereits von einem anderen Kollegen erbracht worden war.

Streit um GOP 01747 und 01748 EBM-Ä

Im Verfahren zwischen der Techniker Krankenkasse und der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz ging es um die Gebührenordnungspositionen 01747 und 01748 EBM-Ä. Sie betreffen die Beratung und die Ultraschalluntersuchung zur Früherkennung eines Bauchaortenaneurysmas bei männlichen Versicherten ab 65 Jahren.

Das Sozialgericht Mainz hatte einen Bescheid der KV aufgehoben und sie verpflichtet, erneut über Berichtigungsanträge der Krankenkasse zu entscheiden. Die dagegen gerichtete Revision der KV blieb vor dem BSG erfolglos.

„Einmalig“ bezieht sich auf den Patienten

Nach Auffassung des BSG ist die Abrechnungsfähigkeit der Leistungen eindeutig auf ein einziges, nicht wiederholbares Ereignis beschränkt. Das Wort „einmalig“ beziehe sich dabei auf den männlichen Patienten ab 65 Jahren, dem die Beratung und Früherkennungsleistung zugutekommt. Die Leistung dürfe daher für denselben Versicherten nur einmal abgerechnet werden.

Kein Verschulden des Vertragsarztes erforderlich

Laut Gericht gilt die Regelung auch dann, wenn der Vertragsarzt nicht wusste, dass ein anderer Arzt das Screening bereits durchgeführt hatte. Begründung: Die Gebührenordnungspositionen enthalten laut BSG weder ein subjektives Element noch ein Verschuldenserfordernis. Für eine sachlich-rechnerische Richtigstellung genüge deshalb die objektiv fehlerhafte Abrechnung.

Bewertungsausschuss müsste Risikoverteilung ändern

Das BSG wies zugleich auch darauf hin, dass Vertragsärzte Mehrfachuntersuchungen nur eingeschränkt vermeiden können. Der Senat sah sich dennoch nicht veranlasst, durch eine Einzelfallentscheidung in das Gefüge des EBM-Ä einzugreifen. Eine andere Risikoverteilung müsste nach Auffassung des Gerichts der Bewertungsausschuss regeln.