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Auch Ärztinnen und Ärzte in Teilzeit haben Anspruch auf Zuschläge für Überstunden. Das hat das Arbeitsgericht Hannover in einem Fall entschieden, den der Marburger Bund Niedersachsen für eine Ärztin der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) angestrengt hatte. Nach Angaben der Ärztegewerkschaft sprach das Gericht der Klägerin Überstundenzuschläge für geleistete Mehrarbeit zu.

Das Urteil vom 15. Oktober stärke die Rechte von Teilzeitbeschäftigten deutlich, teilte der Marburger Bund mit. Es könne nach Einschätzung der Gewerkschaft über den konkreten Fall hinaus Bedeutung haben und auch auf andere Tarifverträge übertragen werden – etwa für Ärzte an kommunalen Kliniken.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das beklagte Land Niedersachsen zeigte sich bis zum Schluss siegessicher – konnte es doch bislang seine Rechtsauffassung auf ein älteres Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Tarifvertrag im Öffentlichen Dienst (TVöD) stützen, wonach sämtliche Ansprüche der klagenden Teilzeitkraft abgelehnt wurden. Auch von der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 5. Dezember 2024 - Az. 8 AZR 370/20) zeigte sich die Arbeitgeberseite unbeirrt. Als Arbeitgeber hatte es demnach argumentiert, eine ältere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu einem anderen Tarifvertrag lasse sich nicht auf den Tarifvertrag für Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) übertragen.

Der Marburger Bund Niedersachsen war anderer Auffassung und hielt dem entgegen. Das Arbeitsgericht schloss sich dann auch der Argumentation des Juristen-Teams des Marburger Bundes Niedersachsen an und entschied zugunsten des klagenden Mitglieds. Die Entscheidung ist nach Ansicht des Marburger Bundes von enormer Tragweite: Das Urteil wird voraussichtlich auf alle Tarifwerke des Marburger Bundes übertragbar sein und damit nicht nur im universitären, sondern auch im kommunalen Bereich die Rechte von Teilzeitkräften stärken.

Das Urteil vom 15. Oktober 2025 (Az.: 8 Ca 249/25 Ö) ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung ist zugelassen.

Quellen:

dpa

Marburger Bund

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