Neben einer Gehaltserhöhung gibt es noch viele andere Möglichkeiten wie man Praxismitarbeiter finanziell für gute Leistungen entlohnen kann. Eine davon ist der regelmäßige Fahrtkostenzuschuss. Wir erklären, mit welchen Kosten niedergelassene Ärzte dabei rechnen müssen.
Der Fahrtkostenzuschuss erfreut nicht nur den Arbeitnehmer, sondern lohnt sich auch für den Praxisinhaber: Hierbei fallen keine Sozialabgaben an. Damit kommt dieses Plus den Arzt deutlich günstiger zu stehen als eine “normale” Gehaltserhöhung. Hier wären nämlich noch Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fällig.
Doch wie hoch sollte der Fahrtkostenzuschuss eigentlich sein? Er wird mit Hilfe einer Formel berechnet: Arbeitstage im Monat x Kilometer einfache Fahrt x 30 Cent.
Bei einer MFA, die z.B. an 20 Tagen im Monat 35 Kilometer einfach zur Arztpraxis fährt, wären das 210 Euro. Der Arbeitgeber muss auch noch 15 Prozent Pauschalsteuer, 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf. noch Kirchensteuer bezahlen. Letzere kann – je nach Bundesland – unterschiedlich hoch ausfallen.
Für den Arbeitnehmer lohnt sich der Fahrtkostenzuschuss steuerlich meistens auch mehr als eine normale Gehaltserhöhung, denn er wird pauschal mit 15 Prozent versteuert, also in der Regel mit einem geringeren Steuersatz als das Gehalt. Allerdings mindert sich der Werbungskostenabzug bei der Steuererklärung dann auch um die Höhe des Fahrtkostenzuschusses.
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