Immer öfter müssen Ärzte ihren Patienten eine Mahnung schicken, damit die ihre Arztrechnung bezahlen. Dabei ist es wichtig, juristisch korrekt vorzugehen, um am Ende sein Honorar tatsächlich zu erhalten.
Viele kennen die Situation: Die Leistung ist erbracht, die Rechnung mit Zahlungsfrist schon lange an den Patienten abgeschickt – doch das Honorar lässt auf sich warten. Laut einer Umfrage belastet die sinkende Zahlungsmoral jede zweite Praxis – etwa ein Prozent ihres Umsatzes verlieren niedergelassene Ärzte durch Forderungsausfälle. Und jedem fünften Patienten flattert einmal eine Mahnung in den Briefkasten. Kein Wunder, denn jeder zehnte Deutsche gilt dem Bundesverband deutscher Inkasso-Unternehmen zufolge als verschuldet. Bei einem jährlichen Privatumsatz von beispielsweise 200.000 Euro machen mehrere überfällige Tagesumsätze schnell eine fünfstellige Summe aus.
Vorsicht bei Inkassofirmen
Um die Organisation der Mahnverfahren zu minimieren, liegt es nahe, eine Inkassofirma zu beauftragen. Doch so einfach wie für andere Betriebe gestaltet sich der Ablauf bei Praxisbesitzern nicht: Für Ärzte gelten beim Mahnen die Grenzen der ärztlichen Schweigepflicht. Wer also das mit markigen Worten werbende Inkasso-Institut engagiert, kann Ärger riskieren.
Damit der korrekte Ablauf des Mahnverfahrens gewährleistet ist, empfiehlt es sich, eine geschulte Mitarbeiterin mit dem Mahnwesen zu beauftragen. Sie kann dann telefonische Verhandlungen mit Patienten über mögliche Ratenzahlungen und andere Fragen führen:
Etwa den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim Zentralen Mahngericht des Bundeslandes oder eine Zwangsvollstreckung einleiten. Sollte ein Anwalt diese Aufgaben übernehmen, lassen sich seine Kosten wegen Schuldnerverzuges auf den Patienten übertragen.
Erst wenn der Rechnungsempfänger sich im Zahlungsverzug befindet, können Sie von ihm den Ersatz jener Aufwendungen verlangen, die Ihnen im Zusammenhang mit der verspäteten Zahlung entstehen. Das sind neben Verzugszinsen und den Kosten für Mahnschreiben später vor allem die Gerichts- und Anwaltskosten.
Obergrenze für Gebühren
Um den Geldfluss zu beschleunigen, sollte der Arzt zum Beispiel § 12 der Gebührenordnung für Ärzte anführen, wonach eine Forderung sofort fällig ist. Alternativ oder ergänzend gibt es den Hinweis, dass spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gemäß § 286 III BGB ohne weitere Mahnung Verzug eintritt.
Der Gläubiger darf bei Verzug nur die tatsächlichen Mahnungskosten in Rechnung stellen. Laut Rechtsprechung sind dafür zwei bis drei Euro angemessen. Der Verzugszins beträgt in der Regel fünf Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Den finden Sie auf der Internetseite http://basiszinssatz.info. Sie können ihn auch bei der Bundesbank abrufen.
Urteil zum Mahnwesen
Die Kosten für ein Inkassounternehmen können anteilig auf den zahlungssäumigen Patienten umgelegt werden. Das entschied das Landgericht Berlin (Az. 57 S 107/14).
Autor: Thomas Soltau
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