Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

Tannengrün und reichlich Punsch: Das Rezept für eine gelungene Weihnachtsfeier ist vergleichsweise einfach. Praxisinhaber, die nicht nur bei ihren Mitarbeitern, sondern auch vor dem Finanzamt gut dastehen wollen, müssen allerdings ein bisschen mehr tun. Damit der Fiskus die Party am Jahresende steuermindernd berücksichtigt, gilt es, einige wichtige Voraussetzungen zu erfüllen.

Hochoffizieller Anlass

Der wohl wichtigste Punkt: Aufwendungen des Arbeitgebers für Festivitäten sind nur dann lohnsteuerfrei, wenn sie im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse liegen. Damit das Finanzamt an diesen Punkt einen Haken macht, ist es wichtig, dass

  • alle Betriebsangehörigen eine Einladung erhalten haben,
  • die Veranstaltung das Betriebsklima und den Austausch der Mitarbeiter untereinander fördern soll und
  • dass es nicht mehr als zwei solcher Veranstaltungen pro Jahr gibt.

Das klingt erst einmal machbar. Im Einzelfall kann es aber durchaus Ärger geben. Die Flurparty mit Buffet im Sprechzimmer eins mag noch ohne weiteres als „förderlich für das Betriebsklima durchgehen.“ Doch was ist, wenn das Praxisteam gemeinsam ins Theater, in den Zirkus oder zu einem Fußballspiel geht? Ein Austausch unter Kollegen ist hier nur schwer möglich – schließlich sind alle damit beschäftigt, die Veranstaltung zu verfolgen. Der Besuch von Sport- oder Kulturveranstaltungen wird deshalb nur dann steuerlich begünstigt, wenn er mit einem geselligen Beisammensein verbunden ist, etwa, weil der Arzt vor oder nach dem Event noch gemütlich mit der Belegschaft beisammensitzt, ein Gläschen trinkt oder etwas isst.

Höchstgrenzen beachten

Weihnachtsfeiern wertet der Fiskus als Zuwendungen des Arztes an seine Arbeitnehmer. Da solche Veranstaltungen überwiegend im betrieblichen Interesse des Praxisinhabers liegen (siehe oben), sind sie lohnsteuerfrei, solange der Niedergelassene pro Mitarbeiter und Event nicht mehr als 110 Euro ausgibt.

Um diese Summe zu ermitteln, werden alle Aufwendungen des Arztes zusammengerechnet, unabhängig davon, ob sie sich dem einzelnen Arbeitnehmer individuell zurechnen lassen oder ob es sich nur um einen rechnerischen Anteil an den Gesamtkosten handelt. Die Ausgaben für Essen und Getränke, das Honorar des DJs, die Raummiete aber auch die Weihnachtsgestecke auf den Tischen sind bei der Ermittlung der Kosten also ebenso zu berücksichtigen wie Gelder für Fahrt- und Planungskosten.

Wer seinen Mitarbeitern auf der Feier ein Geschenk überreichen will, muss auch dessen Wert bei der Ermittlung des Höchstbetrags berücksichtigen. Zudem darf das Präsent den Grenzwert für Aufmerksamkeiten nicht überschreiten. Dieser liegt bei 60 Euro. Entscheidend ist dabei stets der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer.

Wichtig: Das 110 Euro-Limit pro Arbeitnehmer gilt auch für andere Betriebsfeste, wie etwa Betriebsausflüge oder -jubiläen. Ist sie überschritten, muss der Arzt den überschießenden Betrag als Arbeitslohn erfassen. Beachten sollten Niedergelassene zudem: Wenn sie nicht nur die Mitarbeiter einladen, sondern auch deren Ehepartner oder Lebensgefährten mit zur Party bitten, müssen die Gesamtausgaben für die Familie die 110-Euro Grenze wahren.