Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

Mitarbeiter zu motivieren und an die eigene Praxis zu binden, wird immer wichtiger. Eine ideale Möglichkeit, die sich zudem positiv auf die Arbeitgeberattraktivität auswirkt, ist die Lohn- und Gehaltoptimierung. Sowohl die Mitarbeiter als auch der Praxisinhaber profitieren davon. Für die Mitarbeiter ermöglichen steuer- und sozialversicherungsfreie Mehrleistungen ein spürbares Nettoplus, der Arzt kann sich fortan über niedrigere Lohnnebenkosten freuen, wenn er lohnsteueroptimierte Möglichkeiten nutzt.

Mehr Netto vom Brutto

Gewährt ein Praxisinhaber Gehaltserhöhungen, kommt es aufgrund der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für ihn zu einer finanziellen Mehrbelastung von mehr als 120 Prozent. Der Mitarbeiter spürt im Portemonnaie davon kaum etwas, da je nach Steuerklasse häufig nicht einmal die Hälfte der Gehaltserhöhung tatsächlich ankommt. Es spricht also viel dafür, dass Praxisinhaber Möglichkeiten zur Lohn- und Gehaltserhöhung systematisch nutzen.

Zu unterscheiden sind steuerfreie, steuerbegünstigte und pauschal versteuerte Lohn- und Gehaltselemente. Die Leistungen, die ein Arzt seinen Mitarbeitern gewährt, sind allerdings nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Eine Umwandlung von Arbeitslohn in steuerfreie Zuschüsse ist bis auf wenige Ausnahmen nicht möglich.

Gesetzliche Bestimmungen beachten

Zu den Leistungen, die ein Chef seinen Mitarbeitern steuerfrei zukommen lassen kann, gehören zum Beispiel Umzugskosten. Das Finanzamt erhebt aber nur dann kein Veto, wenn sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für den Mitarbeiter um mindestens eine Stunde pro Arbeitstag verkürzt und die danach verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als üblich angesehen werden kann. Auch wenn der Umzug im betrieblichen Interesse ist, beispielsweise wenn eine Rufbereitschaft einzuhalten ist, akzeptiert die Steuerbehörde die Übernahme oder Bezuschussung der Umzugskosten durch den Praxisinhaber.

Ebenfalls steuerfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung – einschließlich Unterkunft und Verpflegung – der nicht schulpflichtigen Kindern von Praxismitarbeitern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Eine betragsmäßige Begrenzung gibt es nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht vorzeitig eingeschult wurde. Für Kinder, die im betreffenden Jahr das 6. Lebensjahr vollenden, sind die Arbeitgeberleistungen bis zur tatsächlichen Einschulung steuerfrei.

Yoga- und Nichtraucherkurse

Gesundheitliche Präventionsleistungen sowie Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind weitere Optionen, die steuer- und sozialversicherungsfrei sind, solange die Kosten 500 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr nicht übersteigen. Bei dem Betrag von 500 Euro handelt es sich um einen Freibetrag, das heißt, er wird auch bei Überschreitung gewährt. Voraussetzung für die Anerkennung der Steuerfreiheit ist, dass die Leistungen den Anforderungen von § 20 und 20 a SGB V genügen. Maßnahmen, die dazu beitragen, dass die Mitarbeiter betriebliche Stressbelastungen reduzieren, fitter werden und sich besser ernähren, können ebenso gefördert werden wie Maßnahmen zur gesundheitsgerechten Mitarbeiterführung, Yoga- oder Nichtraucherkurse. Tipp: Der Arbeitgeber sollte aussagekräftige Unterlagen als Nachweis bei der abrechnenden Stelle einreichen.

Aufmerksamkeiten zum Geburtstag

Steuerfrei sind auch Sachprämien und Aufmerksamkeiten, wenn es einen persönlichen Anlass gibt. Dazu gehören Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter, die nicht zum steuerpflichtigen und beitragspflichtigen Arbeitslohn gehören. Daher sind Geldzuwendungen stets als Arbeitslohn zu erfassen. Sachzuwendungen wie Blumen, Genussmittel, Bücher oder Tonträger sind allerdings bis zu einem Wert von 60 Euro inklusive Umsatzsteuer steuerfrei.

Wohlüberlegte Kombination

Natürlich gibt es weit mehr Möglichkeiten, von denen Mitarbeiter und Praxisinhaber profitieren können. Welche in einer Praxis sinnvoll zu nutzen sind, hängt von der persönlichen Situation der Mitarbeiter ab. Die richtige Kombination dieser Entgelt-Instrumente will wohlüberlegt sein, da sie teils in Konkurrenz zueinander stehen und richtig ausgestaltet werden müssen. Sonst droht später Ärger mit dem Finanzamt.

Vorteile der Gehalts- und Lohnoptimierung

  • Engagierte und zufriedene Mitarbeiter
  • Stärkere Mitarbeiterbindung
  • Höhere Attraktivität der Praxis
    für neue Mitarbeiter
  • Niedrigere Lohnnebenkosten
  • Flexible Nutzung der Lohnbausteine
  • Erhöhung des Entlohnungsspielraums
  • Kein Verwaltungsaufwand

Autor: Peter Göbel, alpha Steuerberatungsgesellschaft GmbH in Büdingen