Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

Bei der Abrechnung privatärztlicher Leistungen gilt es verschiedene Vorgaben zu Fälligkeit, Verjährung und Verwirkung von Honoraransprüchen zu beachten:

Fälligkeit

Honorar wird fällig, wenn eine Rechnung erteilt und dem Patienten zugegangen ist. Zu den Anforderungen gehören insbesondere das Datum der Leistungserbringung, die Gebührenziffer und die Bezeichnung der einzelnen Leistungen einschließlich gegebenenfalls Mindestdauer sowie der jeweilige Betrag und Steigerungssatz.

Verjährung

Ärztliche Honoraransprüche verjähren grundsätzlich nach Ablauf von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres des Zugangs der Rechnung über die erbrachten Leistungen beim Patienten. Eine Unterbrechung tritt allerdings ein, wenn der Patient die Forderung gegenüber seinem Arzt anerkannt hat. Ansonsten kann der Niedergelassene die Verjährung seiner Ansprüche nur durch einen gerichtlichen Mahnbescheid unterbrechen. Schadenersatzansprüche eines Patienten wegen ärztlicher Pflichtverletzung aufgrund eines Behandlungsfehlers oder einer mangelhaften Aufklärung im Rahmen eines Behandlungs vertrages verjähren erst 30 Jahre nach der Pflichtverletzung.

Verwirkung

Hat ein Praxisinhaber über einen längeren Zeitraum hinweg darauf verzichtet, seinem Patienten eine ordnungsgemäße Rechnung zuzustellen, riskiert er die „Verwirkung“ seiner Ansprüche. Eine verbindliche Frist hierfür gibt es nicht. Eine aktuelle Gerichtsentscheidung führt aus, dass die Ärzte üblicherweise quartalsweise, spätestens jedoch zum Ablauf eines Kalenderjahres ihre Honorarabrechnungen erstellen. Nach vier Jahren könne der Patient davon ausgehen, dass er nach Ablauf einer so langen Zeit nicht mehr mit einer Abrechnung und einer gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruches rechnen muss