Was Sie beim Nachweis von Bewirtungsaufwendungen beachten müssen

Aufwendungen für Geschäftsessen sind nur in Höhe von 70 Prozent als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Bewirtungsaufwendungen müssen angemessen sein.
Wer ein Geschäftsessen absetzen will, muss die Höhe der Kosten und die betriebliche Veranlassung des Essens nachweisen. Zum Nachweis muss der Gastgeber schriftlich folgende Angaben machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Die Rechnung muss dem Nachweis beigelegt werden.
Doch was ist, wenn man die Rechnung verloren hat? Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 2009 entschieden, dass Bewirtungsaufwendungen auch dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn nur Eigenbelege vorliegen (11 K 1093/07, Revision eingelegt, Az. BFH: X R 57/09). Diese müssen Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern, Anlass der Bewirtung und zur Höhe der Aufwendungen enthalten.
Gültig, auch wenn der Name fehlt
Ist auf einer Bewirtungsrechnung der Name des Rechnungsempfängers nicht enthalten, schließt dies die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht aus. Allerdings ist die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnungen nachzuweisen. Eine unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck kann nach diesem Urteil nachgeholt werden. Das Urteil weicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, der nun endgültig Klarheit schaffen muss.
Werden im Rahmen einer Betriebsprüfung Aufzeichnungen zu Bewirtungsaufwendungen beanstandet oder der Abzug versagt, können Sie dieses Urteil dem Prüfer entgegenhalten oder das Verfahren bis zur Entscheidung des BFH offenhalten.
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