Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

Der Regelfall ist es nicht, aber immer mal wieder fragen auch gesetzlich versicherte Patienten nach einer Quittung. Darauf haben sie gemäß § 305 Abs. 2 SGB V einen rechtlichen Anspruch, ob beim Hausarzt, Facharzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten. Schließlich soll auch für GKV-Patienten (Gesetzliche Krankenversicherung) die Behandlung keine Black Box sein. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, dass der Patient leicht nachvollziehen kann, welche Leistungen zu welchen Kosten erbracht wurden. Allerdings müssen Patienten eine solche Quittung aktiv einfordern, ansonsten müssen Vertragsärztinnen und -ärzte hier nicht tätig werden.

Quittung muss verständlich und übersichtlich sein

Bei der Ausstellung der Quittung gibt es ein paar Dinge zu beachten. So müssen die Angaben auch für medizinische Laien verständlich und übersichtlich dargestellt sein: Diagnosen und Befunde ebenso wie die Art der getroffenen Maßnahmen. Aufgestellt werden die Leistungen auf Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Was aufgrund der Budgetierung noch nicht klar ist, wird auf Basis von Erfahrungswerten als „vorläufige Kosten“ geschätzt.

Im Anschluss an einen Arztbesuch wird die sogenannte Tagesquittung kostenfrei an den Patienten herausgegeben. Er oder sie kann sich aber auch für eine Quartalsquittung entscheiden. In diesem Fall muss der Patient allerdings eine Aufwandspauschale in Höhe von einem Euro zahlen. Wünscht der Patient einen Versand per Post, so muss er zudem die Versandkosten übernehmen. Die Quartalsquittung sollte bis spätestens vier Wochen nach Ablauf des Quartals beim Patienten eingehen.

Grundlage für das Recht auf Transparenz ist das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG). Für Patienten gehört zum einen das Einsichtsrecht in die Patientenakte dazu, darüber hinaus aber auch Klarheit darüber, was gegenüber der Kasse abgerechnet wird. Sollte der Wunsch danach erst später aufkeimen, hat der gesetzlich versicherte Patient auch die Möglichkeit, nach § 305 Abs. 1 SGB V die erbrachten ärztlichen Leistungen und deren Kosten bei seiner Krankenkasse zu erfragen. Bis zu 18 Monate lang ist das rückwirkend möglich. Einige Krankenkassen bieten inzwischen diese Versichertenauskunft auch online an. Angebote dieser Art könnten im Zuge der Digitalisierung weiter zunehmen. Damit wird die Hemmschwelle, einen schriftlichen Antrag loszuschicken, abgebaut. Gerne wird ein solches Online-Angebot von Patienten genutzt, die im direkten Kontakt mit ihrem Arzt oder ihrer Ärztin Hemmungen spüren. Das kann Nachteile haben.

Querulanten besänftigen

Wie groß der Informationswert für den Patienten tatsächlich ist, bleibt fraglich. Auch bei größtem Bemühen sind die Angaben für den Patienten nicht immer leicht nachvollziehbar. Dass ein Röntgenbild gemacht wurde, versteht fast jeder. Aber Pauschalen kann kaum ein Patient nachvollziehen, ebensowenig Preise. Während die einen das Dokument dann verwirrt beiseiteschieben, sind andere unzufrieden, weil ihnen die Quittung nicht detailliert genug erscheint. Das kann Querulanten geradezu eine Steilvorlage liefern – zumal der Treiber einer solchen Anfrage ohnehin oft Zweifel sein dürften.

Patienten aber, die ohnehin Misstrauen hegen, könnten sich bei unzureichendem Verständnis weiter angestachelt fühlen, angegebene Leistungen infrage zu stellen. In einem solchen Fall sind sie dazu angehalten, sich an ihre Krankenkasse zu wenden oder an die Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim GKV-Spitzenverband. Freuen Sie sich deshalb, wenn der Patient die Quittung direkt bei Ihnen anfordert – und stehen Sie für Rückfragen zur Verfügung.

ANGABEN, DIE AUF DIE QUITTUNG GEHÖREN:
1. Name und Anschrift des Patienten
2. Behandlungsdatum oder -zeitraum
3. abgerechnete Gebührenziffern
4. erbrachte Leistungen, für Laien verständlich formuliert
5. voraussichtliche Kosten
Bei einer Krankenhausbehandlung werden auf der Quittung die Hauptdiagnose, Entgelte, Zuzahlungsbetrag sowie Aufnahme- und Entlassungstag angegeben.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium