Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisführung

Vermutlich kennen inzwischen alle Ärzte die Arztbewertungsplattform Jameda oder andere damit vergleichbare Portale. Eines haben die Angebote im Internet alle gemeinsam: nahezu alle wirken sich massiv auf die Entscheidungsfindung potenzieller Patienten bei der Arztsuche aus. Die meisten Menschen suchen heute nämlich nicht nur nach neutralen Informationen, sondern ganz besonders nach persönlichen Meinungen und Erfahrungen. Das bedeutet aber auch: Eine negative Arztbewertung in einem bekannten Portal wirkt sich auch auf ihren wirtschaftlichen Erfolg aus.

Das Problem: Vom Nutzer wird nicht unterschieden, ob die Arztbewertung wirklich gerechtfertigt ist, oder ob es sich um böswillige Äußerungen handelt. Im Gegenteil: Meist wird davon ausgegangen, dass der Betreiber des Portals die Information schon geprüft hat, bevor sie veröffentlicht wurde. Und so wird der potenzielle Patient aufgrund der negativen Einträge im Arztbewertungsportal und den schlechten Noten oft einen anderen Arzt aufsuchen. Derartige Bewertungsportale zu kontrollieren, gegen Beleidigungen und unwahre Äußerungen vorzugehen, ist für die Außenwirkung Ihrer Praxis also wichtig.

Der BGH nimmt Jameda und Co. in die Pflicht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einerseits klargestellt, dass ein Arzt gegenüber Arztbewertungsportalen bzw. deren Anbietern keinen Anspruch auf Löschung seiner Kontaktdaten von der Plattform hat, um damit eine Bewertung seiner ärztlichen Tätigkeit vollständig zu verhindern. Andererseits erkannte der BGH aber an, dass negative Bewertungen einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Arztes darstellen und zu beruflichen und wirtschaftlichen Nachteilen führen können. Dennoch bestehe ein großes öffentliches Interesse daran, dass ein Arzt bzw. seine Behandlung im Internet bewertet werden kann. Arztbewertungsportal würden Patienten dabei helfen, ihr Recht auf freie Arztwahl adäquat wahrzunehmen.

Rechtliche Schritte gegen Fake-Bewertungen

Trotz dieser Rechtsprechung ist man als Arzt negativen Einträgen nicht schutzlos ausgeliefert. Ein Arzt muss sich weder beleidigen noch unwahre Tatsachenbehauptungen über sich bzw. seine Behandlung im Netz verbreiten lassen. Gegen eine falsche Arztbewertung stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Sie können den Portalbetreiber auffordern, den Kommentar des Nutzers zu entfernen.
  • Sollte es sich um berechtigte Kritik handeln, können Sie inhaltlich dazu Stellung nehmen. Eine kleine konstruktive Diskussion von wenigen Zeilen kann einen hohen und positiven Aufmerksamkeitsgrad bei anderen Nutzern erreichen. Wenn dagegen ein Kommentar einfach nur gelöscht wird, kann das Fragen aufwerfen. Eine öffentliche Stellungnahme zu einem negativen Urteil kann hingegen bei allen Beteiligten für Klarheit sorgen.
  • Vermuten Sie eine unberechtigte Manipulation, können Sie gegen den Betreiber des Bewertungsportals juristisch vorgehen. Sind Zweifel am Wahrheitsgehalt des Urteils angebracht, muss das Arztbewertungsportal zwar nicht zwingend die Daten des Nutzers rausrücken, aber die falsche Bewertung zumindest löschen.

Der Einfluss von Bewertungsportalen auf Ihren ärztlichen Ruf ist unbestritten. Oft wird dieser allein durch zwei, drei negative Eintragungen beeinträchtigt. Liegt eine unzulässige Meinungsäußerung oder unwahre Behauptung vor, können Sie sich dagegen rechtlich wehren und diese Einträge löschen lassen.

Nadine Arbasowsky, Rechtsanwältin bei ETL Lüdemann, Wildfeuer und Partnern