Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisführung

Bei der Kleiderfrage steht in der Praxis nicht immer die Optik an erster Stelle. Je nach Tätigkeit geht es vor allem um den Schutz der Mitarbeiter. Dabei wird grundsätzlich zwischen Arbeits- und Schutzkleidung unterschieden. Für deren Ausstattung, Reinigung, Pflege und Entsorgung gibt es unterschiedliche Vorgaben. Diese stehen in den technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA).

Arbeitskleidung

Häufig trägt das Personal farblich einheitliche Arbeitskleidung in Form von Hosen, T-Shirts/Sweatshirts und/oder Kasack bzw. Kittel. Derartige Arbeitskleidung dient vor allem dazu, Praxismitarbeiter auch optisch als solche wahrnehmbar zu machen. Eine spezifische Schutzfunktion gegen schädigende Einflüsse kommt den Textilien nicht zu. In der Corona-Pandemie hat es sich aber durchgesetzt, dass Praxismitarbeiter auch zusätzlich einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske tragen.

Persönliche Schutzausrüstung der Mitarbeiter

Sobald Mitarbeiter kontaminationsgefährdende Tätigkeiten wie z.B. Blutentnahmen oder Corona-Tests durchführen, müssen sie ihre Arbeitskleidung mit einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) aufwerten. Gemäß TRBA 250 ist solche Schutzkleidung zu tragen, wenn mit einer Kontamination der Arbeitskleidung zu rechnen ist, die Gefahr eines Kontakts mit Körperflüssigkeiten oder Gefahrstoffen besteht.

Die persönliche Schutzausrüstung umfasst je nach Bedarf:

  • sterile/unsterile Handschuhe,
  • Schutzkittel oder -schürzen,
  • eine flüssigkeitsdichte und desinfizierbare Schutzbrille mit seitlichem Schutz,
  • einen flüssigkeitsundurchlässigen Mund-Nasen-Schutz (FFP1),
  • einen flüssigkeitsabweisenden, haarundurchlässigen Kopf-Haar-Schutz,
  • Sicherheitsschuhe.

Die Schutzkleidung muss die Arbeitskleidung an allen Stellen bedecken, die tätigkeitsbedingt kontaminiert werden können, mindestens aber die Vorderseite des Rumpfes. Unmittelbar nach Beendigung der gefährdenden Tätigkeit muss die PSA wieder abgelegt werden. Dabei sollten die Betreffenden streng darauf achten, eine Kontamination von Haut und Arbeitskleidung zu vermeiden. Nach dem Umkleiden steht zudem eine Händedesinfektion an.

Schutzausrüstung ist Chefsache

Dass für alle Mitarbeiter eine PSA in ausreichender Menge zur Verfügung steht, muss der Arbeitgeber sicherstellen. Gleiches gilt für deren Pflege und Desinfektion. Praxisinhaber müssen die Kleidung daher entweder in einer Waschmaschine in der Praxis oder einer Wäscherei waschen lassen, die nach dem Hygienestandard RABC zertifiziert ist. Vorgeschrieben sind 60 °C mit Desinfektionswaschmittelverfahren. MFA und angestellte Kollegen dürfen ihre Schutzkleidung daher nicht mit nach Hause nehmen, um sie dort zu waschen. Etwas anderes gilt nur für nicht kontaminierte Arbeitskleidung.

Zudem ist zu beachten, dass Beschäftigte die Pausen- und Aufenthaltsräume nicht mit Schutz- oder kontaminierter Arbeitskleidung betreten dürfen.