Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisführung

In Sachen Urlaub ist Deutschland das gelobte Land. Zumindest aus Sicht von Arbeitnehmern, die einen Anspruch auf bezahlte Erholung haben. Seit Langem jedoch gibt es immer wieder Streit, wann und wie lange sie ihre noch nicht in Anspruch genommenen Tage abfeiern können und wann unverbrauchter Urlaub endgültig verfällt. Das liegt auch daran, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) wegweisende Urteile hierzu spricht und die vermeintlich ehernen Regeln in Deutschland zur Makulatur macht. Auch jetzt richten sich wieder alle Augen nach Luxemburg, denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat erneut eine urlaubsrechtliche Frage zur Klärung vorgelegt.

Krank sein und Erholungsurlaub schließen sich aus

Nach dem Bundesurlaubsgesetz müssen Arbeitnehmer ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen und dürfen unverbrauchte Tage nur in Ausnahmefällen ins Folgejahr übertragen. Daher verfallen offene Tage im Normalfall mit dem Ende der Silvesternacht des laufenden Jahres.

Der EuGH (und inzwischen auch das BAG) machen davon aber eine Ausnahme, wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hinweg krank war und deshalb keinen Urlaub nehmen konnte. In diesem Fall darf er noch offene Tage bis zu 15 Monate lang abfeiern, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Urlaub entstanden ist. Wer 2019 durchgehend krank war, kann den Urlaubsanspruch für dieses Jahr also noch bis zum 31. März 2021 geltend machen.

Damit nicht genug. Unlängst hat der EuGH noch entschieden, dass Chefs jeden Mitarbeiter auf unverbrauchten Urlaub und dessen Verfallsdatum hinweisen müssen, verbunden mit der klaren Aufforderung, die offenen Tage zu nehmen. Tun sie das nicht, bleibt der Urlaub über die nach deutschem Recht geltenden Fristen hinaus erhalten. Das hat das BAG inzwischen bestätigt (Az. 9 AZR 541/15).

Worüber müssen ärztliche Arbeitgeber alles informieren?

Offen ist nun aber die Frage, ob ein solches Schreiben auch an langzeiterkrankte Mitarbeiter verschickt werden muss. Sie hat das BAG bereits in zwei Verfahren beschäftigt (Az. 9 AZR 245/19 und Az. 9 AZR 401/19). Entschieden hat Erfurt aber nicht: Weil die Rechtsprechung zum Urlaubsverfall von Langzeiterkrankten ebenso wie die zur Mitwirkung von Arbeitgebern auf den EuGH zurückgeht, haben die höchsten deutschen Arbeitsrichter die Frage den Luxemburgern zur Entscheidung vorgelegt. Das ist konsequent. Allerdings bedeutet es auch, dass deutsche Arbeitgeber weiter mit großen Rechtsunsicherheiten leben müssen.

Ärzte, die auf Nummer sicher gehen wollen, sollten wohl schon heute ihre Verwaltungspraxis umstellen und alle Mitarbeiter, egal ob krank oder gesund, rechtzeitig und vollständig über den Stand ihres Urlaubskontos informieren.

Böse Überraschungen vermeiden: Praxisinhaber sollten den Urlaubskalender im Blick haben.

Hintergrundinformation: Komplexes Zusammenspiel

Lange war das Bundesurlaubsgesetz die alleinige Grundlage, wenn Chef und Team in Sachen Urlaub verschiedener Meinung waren. Das ist heute anders.

Ein automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen ist nur noch denkbar, wenn Arbeitgeber nachweisen, dass sie ihre Mitarbeiter auf die noch offenen Tage und die Gefahr des Verfalls hingewiesen haben.

Laut BAG verfallen nicht genommene Urlaubstage bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Ob das auch gilt, wenn der Chef den kranken Kollegen darauf nicht hingewiesen hat, muss sich noch zeigen.