Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisführung

Für die einen sind sie der Höhepunkt des Jahres, für die anderen eher Zeitverschwendung. An Festen, die der Chef oder die Chefin für die Belegschaft ausrichtet, scheiden sich die Geister. Gerade in der Vorweihnachtszeit dürften allerdings auch in diesem Jahr wieder viele nach einem Termin suchen, um das Praxisteam zum Essen einzuladen und ihm für seinen Einsatz zu danken. Wenn ein Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier organisiert, muss er allerdings nicht nur die unterschiedlichen Vorlieben der Mitarbeitenden im Blick behalten. Auch aus arbeits- und steuerrechtlicher Sicht gibt es Vorgaben zu beachten. ARZT & WIRTSCHAFT hat die Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengetragen.

Wer darf an der Weihnachtsfeier teilnehmen, wer muss?

Gerade in größeren Praxen oder MVZ, in denen sich vielleicht nicht alle Kollegen bestens verstehen, kann eine Weihnachtsfeier schnell zum Politikum werden. Für Arbeitgeber ist es daher wissenswert, dass sie die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier im Normalfall nicht anordnen dürfen. Das gilt zumindest dann, wenn das Fest, wie meistens, außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Der Grund: Ob MFA oder angestellte Ärztinnen und Ärzte in ihrer Freizeit Kollegen treffen wollen, ist ihnen selbst überlassen. Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier nach Feierabend ist daher freiwillig.

Wenn ein Praxischef eine Veranstaltung ausrichten will, muss er zudem allen Beschäftigten die gleichen Rechte einräumen und darf kein Teammitglied willkürlich ausladen. Rechtlich möglich ist es zwar, die Feier auf bestimmte Gruppen zu beschränken: So könnte ein Arbeitgeber zum Beispiel eine Party nur für Ärzte oder nur für MFA veranstalten. Für das Betriebsklima dürften solche Differenzierungen allerdings nicht zu empfehlen sein.

Sind Arbeitnehmer während der Feier gesetzlich unfallversichert?

Es kommt darauf an. Wenn der Arbeitgeber offiziell zu der Feier lädt und das Fest auf seine Veranlassung hin stattfindet, besteht normalerweise der volle gesetzliche Unfallschutz. Damit sind die Teilnehmer sowohl während der Party als auch während der Anreise zum Veranstaltungsort versichert. Probleme gibt es allerdings, wenn einzelne Teilnehmer nicht den direkten Weg nehmen, sondern zum Beispiel vor dem Fest noch einen Umweg machen, um zum Friseur zu gehen oder Geschenke zu kaufen. Geschieht in dieser Zeit ein Unfall, ist die gesetzliche Unfallversicherung nicht zuständig. Kein Versicherungsschutz besteht zudem, wenn Arbeitnehmer nach dem offiziellen Ende der Veranstaltung privat weiterziehen oder einen stark veränderten Heimweg einschlagen. Auch bei Festen, die das Team ohne Beteiligung oder Billigung des Arbeitgebers ausrichtet, fehlt der betriebliche Bezug und damit der gesetzliche Unfallschutz (BSG, 26.06.2014, Az. B 2 U 7/13 R). Streit mit der Versicherung kann es zudem geben, wenn ein Arbeitnehmer auf der Feier so stark angetrunken ist, dass er stürzt und sich deshalb verletzt (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.05.2020, Az. L 6 U 45/17). In solchen Konstellationen dürfte aber auch der Arbeitgeber Sanktionen verhängen.

Was ist mit Blick auf die Kosten der Weihnachtsfeier zu beachten?

In der Regel lädt der Praxischef oder die Praxischefin zur Party ein und bezahlt diese auch. Um negative Folgen für die Belegschaft zu vermeiden, sollten Arbeitgeber aber folgende Zahlen kennen: Wichtig ist, den Betrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer nach Möglichkeit nicht zu überschreiten. Der Grund: Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EstG) sind Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung nur bis zu dieser Summe steuerfrei. Die Ausgaben, die darüberliegen, gelten als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Wichtig: Die 110 Euro müssen alle Kosten für Essen, Getränke, Musik, Unterhaltung, Saalmiete, Fahrtkosten, Übernachtungen abdecken. Zudem gilt der Betrag nur für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr (also z. B. 110 Euro pro Person für ein Sommerfest und 110 Euro pro Person für die Weihnachtsfeier). Ab der dritten Veranstaltung sind die Kosten voll steuerpflichtig.

Tipp: Geht es bei einer Weihnachtsfeier mal etwas edler zu, können Arbeitgeber die Lohnsteuer für die übersteigenden Beträge pauschal mit 25 Prozent übernehmen (§ 40 Abs. 2 EStG). Das macht das Fest zwar noch teurer, entlastet aber die Arbeitnehmer und lässt überdies die Sozialversicherungspflicht entfallen. Wer hingegen unter der Freigrenze bleiben will, sollte die Planung der Veranstaltung gut dokumentieren, eine Teilnehmerliste führen und die Kosten pro Kopf nachvollziehbar darstellen.

Können Arbeitnehmer abgemahnt oder gekündigt werden, wenn sie sich auf der Weihnachtsfeier danebenbenehmen?

Je nachdem, wie schwer ein solches Fehlverhalten wiegt, ist das durchaus möglich. Wer in (glüh-)weinseliger Laune den Praxischef als „Wichser“, „Arschloch“ und „arme Sau“ betitelt, dem darf der so gescholtene Arbeitgeber sogar außerordentlich kündigen (LAG Hamm, Urteil vom 30.06.2004, Az. 18 Sa 836/04). Gleiches gilt für Kollegen, die auf der Weihnachtsfeier eine Prügelei beginnen (ArbG Osnabrück, Urteil vom 19.08.2009, Az. 4 BV 13/08).

Wie sollten Arbeitgeber reagieren, wenn ein Mitarbeiter am Tag nach der Feier krank ist?

Um sich diesem Problem gar nicht erst auszusetzen, empfiehlt es sich zunächst, die Party auf einen Freitag zu legen, sodass besonders feierfreudige Kollegen das Wochen­ende zur Regeneration nutzen können. Ist das nicht möglich und ist ein Mitarbeiter am Tag nach der Feier krank, ist der Arbeitgeber grundsätzlich zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Diese Obligation entfällt zwar streng genommen in Fällen, in denen der oder die Betreffende die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat (und damit wahrscheinlich auch bei einem starken Kater). In der Praxis sollten Arbeitgeber hier aber besser mit Augenmaß agieren und von Sanktionen absehen.

Braucht es eine Social-Media-Strategie für die Weihnachtsfeier?

Je nachdem, wie groß das Fest ist, kann das durchaus eine Überlegung wert sein. Der Grund: Wenn Instagram-affine Mitarbeiter Fotos oder Videos der Feier ins Netz stellen, ohne die Personen auf dem Bild um Erlaubnis gebeten zu haben, begehen sie streng genommen einen Rechtsbruch. Es ist daher ratsam, dieses Thema im Vorfeld anzusprechen und bei Bedarf klare Regeln zur formulieren.

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