Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxiskauf

Die Fassung von Gesellschaftsverträgen, in denen ein Partner als Juniorpartner in die Praxis aufgenommen werden soll, ist seit jeher schwierig. Nicht jede Regelung, die gesellschaftsrechtlich möglich ist, ist auch unter den Einschränkungen des Vertragsarztrechts gestattet. Es stellt sich hier beispielsweise häufig die Frage, inwieweit der Juniorpartner tatsächlich in freier Praxis tätig ist. Die Unzulässigkeit der Regelung in Verbindung mit möglichen Honorarrückforderungen steht dann im Raum.

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

In einem Urteil hat sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 4 R 1333/13) der Problematik von einer anderen Richtung aus angenommen. Im Streit waren hier unter anderem nachzuentrichtende Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von insgesamt 8.910 Euro. Das Geld sollte für die Zeit der Zusammenarbeit zweier Zahnärzte vom dortigen Seniorpartner entrichtet werden.

Gesellschaftsvertrag in Gemeinschaftspraxis

Die Grundlage der Zusammenarbeit war hier ein Gesellschaftsvertrag, den die Parteien als „Vertrag über eine zahnärztliche nicht gleichberechtigte Gemeinschaftspraxis“ bezeichneten. Geregelt waren die Rechte und Pflichten der Partner, die vom Gericht geprüft wurden. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Behörde die Beträge nach und meinte, die Tätigkeit des Juniorpartners stelle eine Beschäftigung dar, bei der er „funktionsbedingt die ihm zugewiesene Aufgabe, eingegliedert in eine Arbeitsorganisation, ausgeübt habe“. Er trage insbesondere kein wirtschaftliches Risiko.

Bundessozialgerichtliche Rechtsprechung

Nachdem das Sozialgericht dem Kläger Recht gab, folgte das Landessozialgericht dieser Auffassung nicht. Unter Bezug auf die einschlägige bundessozialgerichtliche Rechtsprechung prüfte das Gericht, ob die Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung auf der Grundlage des vertraglichen Verhältnisses und des tatsächlichen Vollzugs gegeben sind. Maßgeblich sei das Gesamtbild. Wenn die tatsächliche Ausübung dem formellen Vertrag widerspricht, gilt das gelebte. Das Gericht meinte hier, dass der Juniorpartner in die Betriebsorganisation des Seniorpartners eingegliedert gewesen sei.

Dass er keinen Weisungen unterlag, spielte keine Rolle. Entscheidend war, dass der Juniorpartner kein „wesentliches Unternehmerrisiko“ trug. Kriterien hierfür seien der Einsatz eigenen Kapitals oder der eigenen Arbeitskraft, die mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt würden, weil der Erfolg ungewiss sei.

In diesem Fall sollte der Juniorpartner explizit kein wirtschaftliches Risiko tragen und es war auch ein Ertrag garantiert. Ein echtes Unternehmerrisiko sei aber erst dann gegeben, wenn bei „Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brach liegen.“

Der Autor: Dr. Oliver Pramann, Fachanwalt für Medizinrecht, Hannover