Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxiskauf

Immer wieder verlieren Praxisverkäufer aus vermeidbaren Gründen die ihnen eigentlich zustehenden Steuervorteile. So entschied das Finanzgericht Hessen (Az.: 13 K 145/08), dass Veräußerungserlöse beim Praxisverkauf steuerlich nicht begünstigt sind, wenn ein Teil der Tätigkeit vom Praxisverkäufer nach dem Zeitpunkt der Übergabe der Praxis weitergeführt wird. Im konkreten Fall arbeitete die Praxisinhaberin als Gutachterin weiter.

Gleiches gilt aber auch, wenn abgebende Ärzte weiterhin etwa als Arbeitsmediziner oder auch nur privatärztlich tätig sind. Obwohl in dem konkreten Fall die Ärztin die weitere Gutachtertätigkeit vom Wettbewerbsverbot ausnahm, verneinte die Finanzverwaltung eine steuerlich begünstigte Praxisveräußerung, da die weitergeführte Tätigkeit mehr als zehn Prozent des bisherigen Praxisumsatzes brachte.

Weiteres Unternehmen gründen

Das hätte auch besser laufen können. Etwa, wenn die Praxisabgeberin rechtzeitig (in der Regel drei bis vier Jahre vor der Veräußerung) daran gedacht hätte, die zu veräußernde Tätigkeit in ein weiteres Unternehmen auszulagern. So etwa können Arbeitsmediziner das entsprechende Leistungsspektrum in ein entsprechendes Institut auslagern. Dann können sie ihre Praxis steuerlich begünstigt veräußern, obwohl sie in ihrem arbeitsmedizinischen Unternehmen weiter aktiv sind. Folgerichtig müsste es anknüpfend an diese Rechtsprechung auch möglich sein, Privatpraxis und Kassenpraxis zu trennen. Leider wurde dieser Fall von der Finanzverwaltung noch nicht rechtskräftig entschieden.

Denkbar wäre jedoch die Aufspaltung der Praxis in zwei Unternehmen: ein Unternehmen Privatpraxis – ein Unternehmen Kassenpraxis mit der Möglichkeit, die Kassenpraxis steuerlich privilegiert etwa an ein MVZ zu veräußern und die Privatpraxis weiter zu betreiben.

A&W-KOMPAKT

Wenn die steuerliche Begünstigung …
… bei Praxisveräußerungen genutzt werden soll, gelten folgende Grundsätze:

  • Steuerlich begünstigt sind nur Übertragungen, bei denen alle wesentlichen Grundlagen wie Praxisräume, Patientenstamm et cetera zeitnah auf den Erwerber übergehen.
  • Eine Praxis kann rechtzeitig vor der geplanten Veräußerung in selbstständige unternehmerische Einheiten geteilt werden, idealerweise in Teilbereiche, die auch räumlich voneinander getrennt sind und in denen die Mitarbeiter auch bei zwei verschiedenen Unternehmen angestellt sind.

Die Rechtsprechung hat insoweit einem Kieferorthopäden die steuerliche Privilegierung zuerkannt, als er eine räumlich und personell getrennte, ihm aber auch gehörende Zahnarztpraxis veräußerte.