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Recht

Vor dem Landgericht Hamburg musste sich ein Apotheker wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 13 Fällen und wegen Betrugs in weiteren elf Fällen verantworten. Der Mann wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Mit ihm auf der Anklagebank saß ein Facharzt für Innere und Onkologische Medizin. Er wurde zu sechs Monaten auf Bewährung verurteilt.

Die Idee der beiden war laut Anklage, dass der Apotheker sich über einen Strohmann in ein MVZ einkaufen und dort Einfluss auf den Bezug der notwendigen Medikamente nehmen wollte. Die dortigen Ärzte sollten Patienten an seine Apotheke verweisen bzw. die für die Praxis benötigten Medikamente über seine Apotheke ordern. Diese stellt unter anderem Zytostatika her.

Da dem Apotheker eine direkte Beteiligung nicht möglich war, wollte er sich treuhänderisch über einen Vertragsarzt an einem MVZ beteiligen. Der Vertragsarzt fungierte dabei nur als passiver Gesellschafter und nahm bezüglich seiner Gesellschafterrechte zudem Weisungen des Apothekers entgegen. Seine Tätigkeit als Strohmann wurde ihm vom Apotheker vergütet.

Obwohl die Angeklagten wussten, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 95 Abs. 1a SGB V aufgrund der Einbindung des Apothekers über den „Strohmann“ entfallen waren und kein Anspruch auf Abrechnung oder Bezahlung erbrachter Leistungen bestand, rechneten sie gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung verschiedene Leistungen für Kassenpatienten ab und erklärten mit jeder quartalsmäßig eingereichten Sammelerklärung, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Abrechnung würden weiterhin vorliegen. So kassierten sie Honorare in Höhe von insgesamt EUR 929.352,29.

Irgendwann plagte den Arzt aber offenbar das Gewissen. Nachdem er registrierte, dass es dem Apotheker bei dem Konstrukt ausschließlich um die eigene Gewinnmaximierung ging und die ärztliche Unabhängigkeit gefährdet war, begann er Gegenwehr zu leisten. Es kam zu Auseinandersetzungen zwischen den beiden Angeklagten. In deren Verlauf entschied sich der Arzt die Vorgänge bei den Krankenkassen anzuzeigen. Ohne seine Mithilfe wäre es wohl nie zur Strafverfolgung der beiden Angeklagten gekommen.

Der Fall landete beim Landgericht Hamburg, wo man sich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berief: Fehlt die förmliche Voraussetzung für die Abrechnung, ist dies bereits ein Schaden durch Abrechnungsbetrug. Dies gilt auch für den Fall, dass die Leistung der Ärzte eigentlich korrekt erbracht wurde. Neben den verhängten Haftstrafen wurde auch der erlangte Vermögensvorteil von insgesamt mehr als 1 Million Euro eingezogen.