Entschädigungsklagen: Scheinbewerber haben nun schlechte Karten
Judith MeisterLange war es lukrativ, sich blind auf Stellen zu bewerben und dann bei einer Ablehnung Schadenersatz wegen Diskriminierung einzustreichen. Die gute Nachricht für Praxischefs: Dieses Geschäftsmodell bröckelt inzwischen gewaltig.
Drei Monatsgehälter als Entschädigung für eine erfolglose Bewerbung? Viele sogenannte AGG-Hopper haben mit diesem Vorgehen in den vergangenen Jahren viel Geld verdient. Das System: Kandidaten für einen ausgeschriebenen Job bewarben sich auf die Stelle – aber nicht, weil sie die Position wirklich wollten. Stattdessen setzten sie auf eine Ablehnung, für die sie wegen einer (vermeintlichen) Diskriminierung eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangten. Dessen § 15 normiert in Abs. 2, dass ein abgelehnter Bewerber bei einer diskriminierenden Nichteinstellung bis zu drei Monatsgehälter als Entschädigung beanspruchen kann.
Vielfach machten sich AGG-Hopper bei ihrem Vorgehen Formulierungsfehler in den Inseraten zunutze. Wenn also zum Beispiel ein Arzt „Verstärkung für ein junges, dynamisches Team“ suchte, konnte ein abgelehnter Bewerber jenseits der 50 wegen Altersdiskriminierung klagen – und eine Entschädigung einstreichen.
Das war möglich, weil es für einen Schadenersatzanspruch nach dem AGG grundsätzlich genügt, wenn ein Bewerber Indizien für eine Diskriminierung wegen eines im Gesetz geschützten Merkmals darlegen kann. Hierzu gehört die ethnische Herkunft eines Bewerbers, das Geschlecht, die Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität.
Gerichte prüfen jetzt strenger
Inzwischen legen der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht (BAG) beim Verdacht missbräuchlicher AGG-Klagen allerdings strengere Maßstäbe an. Nach dieser Linie gilt: Wer sich nicht ernsthaft bewirbt, gilt als nicht schutzwürdig und kann deshalb auch keinen Schadenersatz wegen einer ungerechtfertigten Benachteiligung verlangen.
Diese Erfahrung machte auch eine nicht-binäre Person, die sich auf eine Stelle als „Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung“ beworben hatte. In diesem Zusammenhang bat sie um eine geschlechtsneutrale Anrede. Die Arbeitgeberin versäumte es, dieser Bitte zu entsprechen, und lehnte die Bewerbung im Februar 2026 per E-Mail ab. Dabei schrieb sie die Person mit „Herr“ an.
Die abgewiesene Person wertete das als Benachteiligung wegen ihrer sexuellen Identität. Sie klagte und argumentierte damit, dass die Stellenausschreibung auf binärgeschlechtliche Personen beschränkt gewesen sei. Dies zeige sich auch an der Absage-E-Mail, in der der Arbeitgeber die falsche Anrede verwendet habe. Vor dem Arbeitsgericht Berlin hatte die Person damit allerdings keinen Erfolg. Das Gericht nahm vielmehr an, dass es bei der Bewerbung nicht um die Stelle, sondern nur um eine Entschädigungszahlung gegangen war (28.05.2026, Az. 42 Ca 3438/26).
Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung spreche bereits die Tatsache, dass die Person an zwei Universitäten eingeschrieben sei. Weiterhin verfüge sie über keine fundierten Kenntnisse im Vergaberecht, was in der Stellenausschreibung aber vorausgesetzt worden sei. Für ein systematisches Vorgehen spreche auch die zeitliche Nähe zwischen Absage und Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs.
AGG-Klagen sind keine Selbstläufer mehr
Die Rechtsprechung ist in der jüngeren Vergangenheit deutlich kritischer gegenüber AGG-Hoppern geworden und prüft wesentlich genauer, ob ein Bewerber tatsächlich eine Beschäftigung sucht oder primär eine Entschädigung erstreiten will. Ein Indiz für ein solches Vorgehen ist zum einen ein sehr enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Ablehnung und Klage oder eine auffällige Häufung von AGG-Klagen. Für Arbeitgeber ist der Einwand des Rechtsmissbrauchs deshalb inzwischen eine der wichtigsten Verteidigungsmöglichkeiten bei AGG-Klagen.