Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Wer dieser Tage neue Mitarbeiter für die Praxis sucht, wird in der Regel Angehörige der sogenannten Gen Z rekrutieren. Der Vorteil: Sie sind in die digitale Welt hineingeboren, haben keine Berührungsängste mit Technik und sollten im Idealfall selbst mit den Tücken der Telematikinfrastruktur klarkommen.

Der Nachteil: Die Affinität zu digitalen Medien bewirkt vielfach, dass die Gen Z mit ihren Smartphones fast schon verwachsen sind. Eine MFA, die in jeder freien Sekunde aufs Handy starrt, macht allerdings keinen guten Eindruck auf Pa-tienten. Zudem stellt sich jeder Chefin und jedem Chef schnell die Frage, ob die MFA vielleicht zu wenig zu tun hat. 

Auch belegen Studien, dass die exzessive Nutzung des Smartphones und das ständige Wechseln zwischen Messenger-Diensten, Push-Nachrichten und sozialen Medien die Arbeitsleistung beeinträchtigen kann. Im Extremfall dauert es nach jeder Unterbrechung bis zu 20 Minuten, bis der oder die Betreffende sich wieder voll auf die ursprüngliche Aufgabe konzentrieren kann. 

Praxischefs, denen die Handynutzung ihrer Mitarbeiter zu viel wird, haben also gute Gründe, dagegen vorzugehen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht müssen sie dabei aber einiges beachten.

Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst auch die Handynutzung

Grundsätzlich steht ärztlichen Arbeitgebern nach § 106 GewO ein Direktionsrecht gegenüber ihren Arbeitnehmern zu. Sie können deshalb auch bestimmen, in welchem Umfang sie die private Handynutzung während der Arbeitszeit erlauben wollen – oder nicht. 

Praxisinhaber und -inhaberinnen sind dementsprechend berechtigt, die Zeit am Smartphone einzuschränken, um die Qualität der Arbeitsleistung zu verbessern und ein professionelles Auftreten des gesamten Praxisteams sicherzustellen. Ein vollständiges Verbot der privaten Handynutzung in der Praxis lässt sich in der Regel aber nicht durchsetzen. 

„Wer die Verwendung privater Smartphones auch in Pausenzeiten untersagt, greift damit in unverhältnismäßiger Weise in die Persönlichkeitsrechte der Belegschaft ein“, warnt Rechtsanwalt Randhir K. Dindoyal aus München. Zumindest während der Pausen muss es MFA und angestellten Ärzten daher freistehen, ihr Handy nach Herzenslust zu nutzen – solange Patienten durch den Medienkonsum nicht gestört werden.

Eine weitere Ausnahme ist geboten, wenn ein Arbeitnehmer sich um einen kranken Angehörigen kümmern muss oder Kinder zu versorgen hat. Auch dann muss – in Notfällen – die private Handynutzung erlaubt sein.

Um Auseinandersetzungen über die Reichweite des Handyverbots zu vermeiden, sollten Ärztinnen und Ärzte eine klare Anweisung formulieren, aus der die Gründe für die Beschränkungen hervorgehen. Auch die potenziellen arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die Anordnung sollten dort niedergelegt sein. Diese reichen von der Abmahnung bis hin zur Kündigung, wenn der oder die Betreffende wiederholt gegen die Anordnungen verstößt.

Medienzeit beschränken

Ärztinnen und Ärzte, die in ihrer Praxis ein Handyverbot erlassen wollen, sollten ihre Vorgaben klar verständlich und rechtlich sauber ausformulieren und allen Mitarbeitern schriftlich zugänglich machen.Wichtig ist es zudem, dass das Verbot die Besonderheiten des Praxisalltags berücksichtigt, die Patienteninteressen schützt und verhältnismäßig bleibt. Denn ein Verbot ohne Wenn und Aber ist nicht möglich. In Pausenzeiten oder bei Notfällen müssen MFA und angestellte Kollegen ihr Smartphone auch in der Praxis nutzen dürfen.

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