Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Arzthaftungsrecht

Wer im Gesundheitswesen arbeitet, der weiß, dass er dort gelegentlich mit Körperflüssigkeiten oder anderen infektiösen Stoffen hantieren muss. Auch die körperlichen Belastungen können in diesem Job hoch sein. Entsprechend umfassend sind die Anforderungen an den Arbeitsschutz.

Um zu verhindern, dass das Praxispersonal sich unnötigen Risiken aussetzt, müssen ärztliche Arbeitgeber eine Vielzahl von Vorschriften beachten. Diese können je nach Fachrichtung variieren. Es gibt aber auch einen Grundstock, der für alle Einrichtungen gleichermaßen gilt.

Die rechtlichen Grundlagen des Arbeitsschutzes

Jeden Chef trifft – unabhängig von der Ausrichtung der Praxis – eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Sie ist in § 618 BGB geregelt und besagt, dass die Arbeit in der Praxis so zu gestalten ist, dass jede MFA gegen eine „Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet“. Heißt konkret: Der Chef muss alles tun, um das Arbeitsumfeld für die Belegschaft so sicher wie möglich zu gestalten.

Zudem müssen Praxisinhaber die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der gesetzlichen Unfallversicherung beachten. Gleiches gilt für die Biostoffverordnung, die Medizinprodukte-Betreiberverordnung und gegebenenfalls das Strahlenschutzrecht.

Arbeitsschutz ist Chefsache

Damit ist zugleich gesagt, dass es die Aufgabe des Chefs (und nicht der einzelnen MFA) ist, sich darum zu kümmern, dass die Praxis im erforderlichen Umfang mit Schutzkleidung, Atemschutzmasken etc. ausgestattet ist. Die Belegschaft muss sich zwar an die strengen Vorgaben der jeweiligen Gesetze halten. Organisation und Finanzierung des Arbeitsschutzes fallen indes eindeutig in den Kompetenzbereich der Praxisleitung.

Das wirft die Frage auf, was passiert, wenn die Ausstattung (vorübergehend oder dauerhaft) nicht ausreicht, um gesundheitliche Schäden zu vermeiden? Die Folgen lassen sich am folgenden Beispiel illustrieren.

In einer Hausarztpraxis gibt es zu wenig Handschuhe. Zudem sind die vorhandenen Exemplare gepudert und bestehen aus Latex. Eine MFA; die auf die Ausrüstung angewiesen ist, entwickelt daher nach wenigen Wochen im Dienst einen juckenden Ausschlag und offene Stellen an den Händen und muss behandelt werden.

Hier ist der Arbeitgeber in der Haftung, denn sowohl Latexunverträglichkeiten als auch Kontaktekzeme sind häufige Risiken, denen sich mit der passenden Ausrüstung begegnen lässt. Im konkreten Fall dürften die Auswirkungen für den Arzt noch überschaubar sein. Es gibt aber auch deutlich dramatischere Konstellationen.

150.000 Euro Schmerzensgeld für Infektion nach Blutabnahme

Wie weit die Haftung eines Arztes bei Arbeitsschutzverstößen gehen kann, belegt zum Beispiel eine Entscheidung des LAG Nürnberg (Az. 7 Sa 231/16). Der konkrete Fall spielt im Jahr 2011, ist aber auch heute noch aktuell.

Eine fast ausgelernte MFA hatte sich bei einer Blutabnahme in der Praxis verletzt und mit Hepatitis C infiziert. Sie gab ihrem Arbeitgeber dafür die Schuld, da in der Praxis damals noch Kanülen mit Verschlusskappe verwendet wurden, obwohl seit 2008 Sicherheitskanülen mit einer klappbaren Abdeckkappe vorgeschrieben sind.

Die Infektion der jungen Frau wurde mit Interferon behandelt, was zu einer rheumatoiden Arthritis führte. Diese ging mit Bewegungseinschränkungen, Schmerzen in mehreren Gelenken und tägliche Kopfschmerzen einher und verursachte schließlich auch psychische Probleme. Hierfür verklagte die MFA ihren Chef auf mindestens 50.000 Euro Schmerzensgeld.

Das LAG sprach ihr die dreifache Summe zu, da der Praxischef sowohl arbeitsrechtliche Schutzvorschriften als auch seine vertraglichen Pflichten gegenüber der MFA verletzt habe.

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