Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Das Wichtigste zuerst: Je nachdem, ob ein Arzt als Privatperson oder in seiner Eigenschaft als Praxisinhaber bestellt bzw. etwas versendet, kann sich die Rechtslage unterscheiden. Ebenfalls ist es von Bedeutung, ob der Verkäufer geschäftlich oder privat agiert.

Strenge Regeln bei Kauf-Verträgen mit Privatpersonen

Wenn Privatpersonen sich gegenseitig Waren zusenden, liegt ein sogenannter Versendungskauf nach § 447 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vor. Danach geht die Gefahr eines Transportschadens mit der Übergabe der Ware an den Transporteur vom Verkäufer auf den Käufer über. Wenn das vermeintlich so günstig erworbene Porzellanservice also in Trümmern ankommt, hat der Käufer das Nachsehen – allerdings nur, wenn der Verkäufer die Ware ordnungsgemäß verpackt auf den Weg gebracht hat. Will der Käufer sein Geld zurück, muss er also beweisen, dass die Ware schlampig verpackt war, etwa durch Fotos, Zeugen oder das Aufbewahren der Verpackung.

Besser stehen Ärzte da, wenn sie als Privatperson bei einem professionellen Online-Händler oder sonstigem Unternehmer gekauft haben. Denn in dieser Konstellation gilt § 447 BGB nicht. Stattdessen greifen die Regeln zum Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB. Das bedeutet, dass das Transportrisiko beim Unternehmer verbleibt.
Um Ärger über juristische Fragen zu vermeiden, sollten Ärztinnen und Ärzte ein offensichtlich beschädigtes Paket gar nicht erst annehmen. Andernfalls quittieren sie mit der Annahmebescheinigung die ordnungsgemäße Lieferung. Streitigkeiten mit dem Versender sind dann nicht ausgeschlossen.

Erfreulich: Bei Verträgen mit Unternehmen steht privat agierenden Ärzten stets ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zu. Das gilt selbst dann, wenn die gelieferte Ware einwandfrei war, aber nicht den Erwartungen entspricht oder der Arzt aus anderen Gründen vom Kauf Abstand nehmen will. Vorteil dieser Regelung: Geht das Paket bei der Rücksendung verloren oder wird beschädigt, erhalten privat agierende Ärzte dennoch den Kaufpreis zurück und müssen keinen Ersatz leisten. Eine ausreichende Verpackung zum Schutz vor Beschädigungen ist allerdings auch hier verpflichtend.

Das gilt für Geschäftsleute

Wieder anders ist die Lage, wenn beide Parteien Unternehmer sind – wenn also zum Beispiel ein MVZ Ware von einer Medizingerätefirma bestellt. In dieser Konstellation trägt per Gesetz wieder der Empfänger das Transportrisiko, sobald der Verkäufer die Sendung an das (sorgfältig ausgewählte) Transportunternehmen übergeben hat. Diese Haftungserleichterung setzt allerdings erneut voraus, dass die Ware ordentlich verpackt wurde. Wenn nicht, haftet der Verkäufer ausnahmsweise doch.

Wohin Zusteller ausliefern müssen

Wer häufig unterwegs ist, kann Paketzustellern eine sogenannte Abstellerlaubnis aussprechen. Dann dürfen DHL und Co. das Paket — statt es persönlich zu übergeben — auch an einem anderen Ort abstellen. Das ist einerseits praktisch. Andererseits reicht in einer solchen Konstellation die Haftung des Versenders nur bis zum Abstellort. Um das Verlustrisiko zu minimieren, sollten Ärztinnen und Ärzte diesen Ort daher mit sehr viel Bedacht auswählen.