Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Datenschutzrecht

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erreicht langsam aber sicher die deutschen Gerichte. Einer der ersten Prozesse ging vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf vorerst mit einer Schadensersatzzahlung von 5.000 Euro zugunsten eines ehemaligen Mitarbeiters zu Ende (05.03.2020, Az. 9 Ca 6557/18). Für den verklagten Arbeitgeber ist es damit verhältnismäßig glimpflich abgelaufen, denn eingeklagt hatte der Ex-Mitarbeiter stolze 143.482,81 Euro (zwölf Monatsgehälter). Der wollte wissen, welche persönlichen Daten der Chef über ihn gespeichert hatte – bekam aber nur sehr zögerlich und unzureichend Auskunft. Das Urteil zeigt deutlich, wie Gerichte künftige Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach der DSGVO behandeln und berechnen werden.

Auskunft muss präzise und transparent sein

Die DSGVO gilt in der Europäischen Union seit dem 25. Mai 2018. Nach Art. 15 DSGVO haben Betroffene ein Auskunftsrecht unter anderem darüber, ob und zu welchen Zwecken personenbezogene Daten verarbeitet werden. Das gilt in einer kleinen Arztpraxis ebenso wie im MVZ und in großen Unternehmen. Die Mitteilung zur Datenverarbeitung muss dabei nach Art. 12, Abs. 1, S. 1 DSGVO „präzise, transparent, verständlich und in leicht zugänglicher Form in klarer, einfacher Sprache“ erfolgen. Pauschale Hinweise oder leere Worthülsen wie „zum Zweck des Beschäftigungsverhältnisses, namentlich zu dessen Abwicklung und Beendigung, zur Erfüllung bestehender rechtlicher Verpflichtungen …“, genügen dafür nicht, entschied das Gericht im vorliegenden Fall. Die Auskünfte müssen vollständig, konkret und detailliert sein. Auch Verweise auf Anlagen reichen nicht aus.

Das Gericht setzte dem Auskunftsbegehren allerdings auch deutliche Grenzen. Datenkopien von Vorgesetzten oder Kollegen, etwa aus Notebooks, E-Mail-Postfächern oder Datenbanken muss der Arbeitgeber demnach wegen des unvertretbaren Aufwands nicht liefern. Trotzdem war er hier seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen. Daher musste das Gericht in einem zweiten Schritt über die Höhe des Schadensersatzes für den Ex-Mitarbeiter entscheiden (Art. 82 DSGVO). Und dabei wird es interessant.

So berechnet das Gericht den Schaden

Denn wie der genau berechnet wird, dazu sagt die DSGVO nichts. Daher betreten auch die Gerichte hier Neuland. Den Arbeitgeber dürfte die Forderung von rund 143.000 Euro daher zunächst in Angst und Schrecken versetzt haben. Dem Ex-Mitarbeiter wurden allerdings nur 5.000 Euro zugesprochen. Und zwar je 500 Euro für die ersten zwei Monate der verspäteten Auskunft, je 1.000 Euro für die weiteren drei Monate und jeweils 500 Euro für zwei inhaltliche Mängel.

Bei der Berechnung spielten verschiedene Faktoren eine Rolle: die Finanzkraft des Unternehmens, der Grad der Schuld, der entstandene immaterielle Schaden sowie die Häufigkeit der Verstöße. Das Gericht sah das Verhalten des Arbeitgebers hier lediglich als fahrlässig an, weitere Verstöße gegen die DSGVO waren aus dem Unternehmen nicht bekannt, den Schaden des Mitarbeiters stufte das Gericht als gering ein.

Geht der Streit in die zweite Runde?

Ganz ausgestanden ist die Sache möglicherweise aber noch nicht. Denn die Berufung wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Man kann wohl davon ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis und die Umstände der Trennung nicht ganz störungsfrei gewesen sind. Gut möglich also, dass der ehemalige Mitarbeiter weiter klagt. Außerdem hat er im Prozess bislang ein Minusgeschäft gemacht. Wegen des hohen Streitwerts, der sich aus den von ihm geforderten 143.000 Euro berechnet, dürfte der Schadensersatz bislang nicht ausreichen, um seine Gerichts- und Anwaltskosten zu begleichen.