Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Datenschutzrecht

Ärzte und Versicherungen haben naturgemäß ein kompliziertes Verhältnis zueinander. Konflikte entstehen allerdings bei Weitem nicht nur im Zusammenhang mit Honorarforderungen, sondern auch deshalb, weil Praxisinhaber immer wieder Fragen zum Gesundheitszustand ihrer Patienten beantworten müssen, zum Beispiel, wenn diese beabsichtigen, eine Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen und dafür einen Gesundheitscheck durchlaufen müssen. Gleiches gilt, wenn ein Patient eine bereits bestehende Versicherung in Anspruch nehmen will und die Gesellschaft ihrerseits Nachforschungen zu etwaigen Vorerkrankungen anstellt.

Solche Anfragen bedeuten für Praxisinhaber nicht nur unbezahlte Extraarbeit, vielfach ist im Vorfeld auch zu klären, ob der Arzt tatsächlich berechtigt oder gar verpflichtet ist, die gewünschten Auskünfte zu erteilen.

Daten an Versicherung nur auf Wunsch des Patienten weitergeben

Grundsätzlich gilt: Wenn ein Patient seinen Arzt oder seine Ärztin darum bittet, die Anfrage einer Privatversicherung zu beantworten, entbindet er ihn damit von seiner Schweigepflicht. Diese Entscheidung ist jedoch nicht in Stein gemeißelt. Vielmehr ist die Einwilligung des Patienten in die Weiterleitung sensibler Gesundheitsinformationen an den Versicherer jederzeit widerruflich, sodass der Arzt doch wieder in vollem Umfang an die Schweigepflicht gebunden ist und der Versicherung die gewünschten Auskünfte verweigern muss.

Liegt eine wirksame Schweigepflichtsentbindung vor und bittet der Patient den Arzt um eine Stellungnahme, ist dieser im Normalfall zum Handeln gezwungen, da dieser Service als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag betrachtet wird. Ablehnen darf ein Praxisinhaber die Bitte seines Patienten nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Formanfrage länger als zehn Seiten ist.

Vorsicht geboten ist auch in Fällen, in denen zu befürchten steht, dass ein Patient bei wahrheitsgemäßer Antwort des Arztes einen Nachteil erleiden könnte. In einer solchen Konstellation raten Experten dazu, erst das Gespräch mit dem Patienten zu suchen.

Wann Ärzte trotz Entbindung von der Schweigepflicht keine Auskunft geben müssen

Auch wenn Versicherungsgesellschaften mitunter Druck machen: Da der Behandlungsvertrag und damit auch die entsprechenden Nebenpflichten ausschließlich zwischen Arzt und Patient bestehen, sind Praxisinhaber nicht verpflichtet, einer privaten Assekuranz die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Zwar holen die Gesellschaften von ihren Kunden oft eine generelle Entbindung aller behandelnder Ärzte von der Schweigepflicht ein.

Hat der Arzt oder die Ärztin aber begründete Zweifel daran, dass eine wirksame Schweigepflichtentbindungserklärung vor­­liegt, kann und sollte die Erteilung der Auskunft von der Vorlage eben jener schriftlichen Erklärung abhängig gemacht werden. Aber: Selbst wenn die Schweigepflichtsentbindung wirksam ist, besteht gegenüber der Versicherung keine Auskunftspflicht.

Um das Arzt-Patienten-Verhältnis nicht unnötig zu belasten, ist es vielmehr auch in dieser Konstellation zu empfehlen, vor einer etwaigen Übermittlung einer Auskunft Rücksprache mit dem Patienten zu halten. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die fragliche Auskunft ihm Nachteile gegenüber der Versicherungsgesellschaft bescheren könnte, etwa, weil eine Rente nicht gezahlt wird oder die Angaben ihn den gewünschten Versicherungsschutz kosten könnten.

Im Zweifel für den Patienten

Schweigen ist Gold: Das gilt (oft) auch im Verhältnis zwischen Ärzten und den privaten Versicherungen ihrer Patienten. Ihnen gegenüber unterliegen sie in vollem Umfang der Schweigepflicht. Dennoch stellen private Kranken-, Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen oft unmittelbare Anfragen an Ärzte. Eine Pflicht, auf solche Anfragen zu antworten, trifft diese aber nicht. Vielmehr gilt: Liegt eine wirksame Schweigepflichtentbindungserklärung vor, ist der Arzt zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen. Denn er hat mit der Versicherung keinen Vertrag und muss sich als Sachwalter der Interessen des Patienten verstehen.