Elektronische AU: Der flächendeckende Praxistest beginnt
Judith MeisterFür Praxisinhaber, deren Personal sich krankmeldet, beginnt am 1. Januar eine neue Zeitrechnung. Der gelbe Schein auf Papier ist dann Geschichte. Eigentlich. Denn nach wie vor gibt es bei der elektronischen AU etliche Ausnahmen.
Eine gewisse Erfahrung hat die Ärzteschaft mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ja schon sammeln dürfen (oder müssen). Nach Angabe des GKV-Spitzenverbandes haben Praxen (Stand 23. August 2022) mehr als 22,2 Millionen eAU an die Krankenkassen übermittelt, zuletzt rund 1,3 Millionen pro Woche. Zwei Monate zuvor waren es gerade einmal 678.000 eAU pro Woche – und damit etwa halb so viele.
Nun soll allerdings nicht nur der Transfer zu den Kassen elektronisch stattfinden, sondern auch umgekehrt. Denn ab dem 1. Januar muss auch der Abruf der AU durch den Arbeitgeber vollständig digital erfolgen. Praxisinhaber erhalten dann also keine papiernen Krankschreibungen mehr, wenn ein Teammitglied arbeitsunfähig zu Hause bleiben muss. Stattdessen rufen sie die Daten direkt bei der Krankenkasse des oder der Betroffenen ab.
Wann ein digitaler Abruf der AU möglich ist
Möglich ist ein solcher Abruf allerdings nur, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin gesetzlich krankenversichert ist und die Arbeitsunfähigkeit entweder
- von einem Vertragsarzt bescheinigt wurde,
- auf einen Arbeitsunfall zurückgeht oder
- der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin sich in stationärer Behandlung befindet
Befindet sich ein Mitarbeiter hingegen auf Reha oder besteht ein Beschäftigungsverbot (zum Beispiel wegen einer Schwangerschaft), ist der Abruf über die Kasse ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn Beschäftigte zu Hause bleiben, weil sie sich um ein krankes Kind kümmern müssen oder wenn sie eine stufenweise Wiedereingliederung in den Praxisdienst durchlaufen.
Wichtig: Auch wenn Arbeitnehmer ab Januar nicht mehr verpflichtet sind, ihrem Chef (spätestens am dritten Tag ihrer Krankheit) eine AU-Bescheinigung vorzulegen, müssen sie ihn doch weiterhin unverzüglich über ihre Krankheit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Wie bisher darf der Arbeitgeber die AU allerdings auch früher – im Extremfall ab dem ersten Tag der Krankheit – verlangen. In diesem Fall müssen die Beschäftigten entsprechend früher zum Arzt, sodass der Datentransfer zur Kasse und der Abruf durch den Arbeitgeber ebenfalls früher erfolgen kann.
Technische Anforderungen für eAU stellen manche Praxen vor Probleme
Wer in der Vergangenheit mit der Technik zu kämpfen hatte, sollte zeitnah überprüfen, ob die eigene Praxis die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Neben dem Anschluss an die TI sollte es idealerweise auch einen Konnektor geben, der die Komfortsignatur unterstützt. Ebenfalls erforderlich: der KIM-Dienst, den ausschließlich TI-Teilnehmer nutzen dürfen, um E-Mails sicher zu versenden. Daneben benötigen Ärzte ihren elektronischen Heilberufsausweis (mindestens Generation 2.0), um eine qualifizierte elektronische Signatur erstellen zu können. Zu guter Letzt sollten Praxen die Verwaltungssystem-Software für die eAU updaten und über ein zusätzliches E-Health-Kartenterminal verfügen.