Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Erbrecht

Von Menschen, die gerade einen geliebten Angehörigen verloren haben, wird viel Initiative verlangt. Geld wird nicht ohne Weiteres überwiesen, Wertgegenstände werden nicht ungefragt mit der Post gebracht. Selbst mit einem Erbschein bleiben Amtsgänge wegen des Nachlasses leider nicht aus.

Was passiert im Todesfall mit Konten & Depots?

Um im Erbfall auf die Konten des Verstorbenen zuzugreifen, müssen Sie bei Banken einen Legitimationsnachweis vorlegen. Am einfachsten ist dies, wenn es ein notariell beglaubigtes Testament gibt. Doch dann müssen sie trotzdem noch einen Umweg nehmen, bevor sie ihre Rechte wahrnehmen können und Zugriff auf den Nachlass erhalten.

Warum Erben zum Nachlassgericht müssen

Mit dem Testament und der Sterbeurkunde geht es im Erbfall nämlich nicht direkt zur Bank, sondern erst einmal zum Nachlassgericht. Dort wird ein Eröffnungsprotokoll ausgestellt. Mit diesem und dem Testament können sich die Kinder, Partner oder andere Familienangehörige dann bei den Banken als Erben ausweisen.

Wo bekommt man einen Erbschein?

Liegt kein Testament vor, muss beim Nachlassgericht Antrag auf einen sogenannten Erbschein gestellt werden. Bis der Antrag durch ist, kann es mehrere Wochen dauern. Erblasser sollten deshalb zu Lebzeiten eine Vollmacht ausstellen, die über den Tod hinaus gilt. Der Bevollmächtigte (der nicht Erbe sein muss) kann dann schon über die Konten verfügen, auch wenn der Antrag noch nicht genehmigt ist. Das Vermögen auf den Konten fließt laut Erbrecht aber stets den Erben zu.

Wichtig: Konten Verstorbener werden nicht automatisch gesperrt. Die Bank führt weiterhin Aufträge aus, wenn es sich eindeutig um Nachlassverbindlichkeiten handelt.

Wie kommen Erben an Auslandskonten des Verstorbenen?

Auch ausländische Banken verlangen von gesetzlichen Erben mindestens einen Erbschein. Wenn die Kapitalerträge nicht versteuert wurden, müssen Erben nachzahlen. Hat der Tote seine Geldanlagen im In- oder Ausland geheim gehalten, gehen die unwissenden Erben oft leer aus. Denn Banken fungieren nicht als Erbenermittler. Sie führen Konten einfach weiter. Es ist davon auszugehen, dass auf diese Weise große Vermögen nach dem Tod des Kontoinhabers im Dauerschlaf schlummern.

Was passiert im Todesfall mit Lebens- und Sachversicherungen?

Versicherungsverträge gehen automatisch auf die Erben über.

Können Erben Versicherungen kündigen?

Sachversicherungen können von Erben weitergeführt werden. Einer außerordentlichen Kündigung vor Ende der Vertragslaufzeit muss eine Kopie der Sterbeurkunde beigefügt werden.

Steuertipp für Todesfallleistungen

Die landläufige Annahme, Todesfallleistungen aus LV-Policen seien stets steuerfrei, ist falsch. Zwar fällt (für Policen, die vor 2005 geschlossen wurden) keine Einkommensteuer an, möglicherweise aber Erbschaft-/Schenkungsteuer. Nennt die Police keinen Bezugsberechtigten, wird die Versicherungssumme dem Nachlass zugerechnet, für den die Erbengemeinschaft steuerpflichtig ist. Ist im Vertrag ein Begünstigter benannt, muss der allein (nach Abzug seines Freibetrags) für Erbschaft- oder Schenkungsteuer aufkommen.

Immobilien in der Erbmasse

Ein Immobilienerbe geht mit dem Erbschein zum Amtsgericht und lässt sich im Grundbuch als neuer Eigentümer eintragen. Die Umschreibung ist zwei Jahre lang kostenlos.

Miterben: Komplizierter wird es, wenn der verstorbene Immobilienbesitzer kein Testament gemacht hat. Damit fängt der Streit oft an, denn alle Miterben müssen sämtliche Entscheidungen gemeinschaftlich treffen.

Teilungsversteigerung: Können sich Erben nicht einigen, geht das Haus in die Teilungsversteigerung. Der Erlös wird aufgeteilt. Testamente vermeiden das.

Ferienwohnungen: Besitzt der Verstorbene eine Immobilie im Ausland, wird‘s komplizierter. Während Spanien und Österreich Erben nach deutschem Recht behandeln, gilt anderswo Landesrecht. Testamente, die man in Deutschland gemacht hat, werden im Ausland nicht immer anerkannt. Zudem ist die Erbschaftsteuer auf Immobilien oft sehr viel höher als hierzulande.

Kunst- und Wertgegenstände

„Meinem besten Freund Horst hinterlasse ich die drei wertvollen Gemälde im Wohnzimmer.“ So oder ähnlich mag es in manchem Testament formuliert sein. Dem Freund, der Nachbarin oder einem Verein wird aber nichts vererbt, sondern vermacht oder geschenkt.

Wenn Freunde und andere „Fremde“ erben

Vermächtnisnehmer dürfen nicht einfach in die Wohnung des Verstorbenen gehen und ihnen Versprochenes mitnehmen. Sie müssen die Erben bitten, Vermachtes herauszugeben, da diese für die Verteilung zuständig sind. Ratsam ist es, den Erben hierfür eine konkrete Frist zu setzen und einen Nachweis darüberzuführen. Weigern sich die, haben Vermächtnisnehmer einen einklagbaren Anspruch. Es reicht nicht, wenn ein Erbe bereit ist, die Vermächtnisse herauszugeben – alle Erben müssen einmütig handeln.

Was bei einer Erbengemeinschaft zu beachten ist

Kompliziert wird es, wenn der Verstorbene im Testament festgelegt hat, dass etwa der Sohn Gemälde und die Nichte das Porzellan erben sollen. Denn beide gehören zur Erbengemeinschaft. Passt nur einem Miterben aus der Familie die Verteilung der Wertsachen nicht, kann er einen Barausgleich für seinen Erbteil fordern – nötigenfalls vor Gericht.