Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Erbrecht

Das Internet vergisst nichts. Und es ist zuweilen unglaublich pietätlos. Diese Erfahrung machen nicht nur Nutzer, die jeden Tag in sozialen Medien unterwegs sind, sondern auch deren Hinterbliebene. Und deren Zahl steigt. Inzwischen sind neun von zehn Deutschen online unterwegs. Unter Berufstätigen, allen voran in der Ärzteschaft, dürfte die Quote noch höher liegen. Doch auch wenn das Bewusstsein für die Themen Datenschutz und -sparsamkeit inzwischen geschärft ist, sind bei Weitem nicht alle Probleme gelöst, die die Digitalisierung mit sich bringt – auch postmortal.

Der Mensch geht, doch die Daten bleiben

„Die meisten Menschen glauben, dass ihre Konten bei längerer Inaktivität automatisch ge­löscht werden“, sagt Randhir K. Dindoyal, Rechtsanwalt in Starnberg. „Das ist falsch.“ Wer nicht möchte, dass persönliche Daten, Fotos oder Blogbeiträge für immer durchs Netz geistern oder in falsche Hände geraten, kommt daher nicht umhin, seinen digitalen Nachlass klar zu regeln.

Diese Art der Vorsorge ist zugleich ein Akt der Nächstenliebe, um Hinterbliebenen aufwändige Recherchen und Streit mit global agierenden Internetgiganten zu ersparen. Denn kennt der Erbe ein Pass­wort nicht, kann er das dazu­gehörige Nutzer­konto nicht aufrufen und gegebenenfalls löschen. Stattdessen muss er sich an die Diens­teanbieter wenden. Nach deutschem Recht sind die zwar verpflichtet, Erben Zugriff auf das Konto des Verstorbenen zu gewähren. Allerdings ist keineswegs gesagt, dass sich jeder im Ausland sitzende Konzern diesen Vorgaben verpflichtet fühlt.

Wer klare Anordnungen treffen will, welche Daten nach seinem Tod von wem verwaltet werden sollen, muss sich zunächst einen Überblick verschaffen, wo er online Spuren hinterlassen hat. Im zweiten Schritt sollte er für jedes Konto die Zugangs­daten und Pass­wörter auflisten. Dieses Dokument (das regelmäßig aktualisiert werden sollte) lässt sich zum Beispiel auf einem USB-Stick speichern, der an einem sicheren Ort hinterlegt ist und auf den nur Vertrauens­personen oder die Erben zugreifen können.

Testament immer handschriftlich

Allerdings ist es nicht damit getan, den Hinterbliebenen den Zugriff auf bestehende Konten zu ermöglichen. Um festzulegen, welche der eigenen Daten posthum gelöscht und welche vererbt werden sollen, braucht es ein Testament. Darin lässt sich auch eine Vertrauens­person zum digitalen Nach­lass­verwalter bestimmen. Wie für jedes Testament gilt allerdings auch hier: Finger weg vom Computer. Denn auch in Zeiten der Digitalisierung bleibt es bei dem Grundsatz, dass neben dem notariell beurkundeten nur der hand­schriftlich verfasste und unter­schriebene letzte Wille rechts­wirk­sam ist.

Checkliste für den digitalen Nachlass

Fotos, Musik und Videos: Diese Fragen sollten Ärzte klären

  • Wer bekommt nach meinem Tod die Rechte an meinen Fotos?
  • Lassen sich Musik oder E-Books vererben? Wenn ja, wer soll sie bekommen?
  • Was passiert mit meinen Daten, wenn meine Angehörigen das Erbe ausschlagen?
  • Was soll mit meinen Social-Media- und E-Mail-Konten geschehen?
  • Wie stelle ich sicher, dass Daten, die in der Cloud liegen, nicht in falsche Hände geraten?