Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Am 11. Juni 2021 hat der Bundestag mit den Stimmen von Union und SPD das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) beschlossen, das Ende Juni den Bundesrat passierte. Es ist das letzte gesundheitspolitische Gesetzespaket der noch laufenden Legislaturperiode und eines der größten. Allein im fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) werden rund 70 Paragrafen geändert. Rund 15 Gesetze und Verordnungen sind betroffen. Der Vorsitzende des Hartmannbundes Klaus Reinhardt bezeichnete das Gesetz als „schier unüberschaubares Regelungskonvolut“.

In der öffentlichen Diskussion dominierten vor allem zwei Themen: Zum einen die bessere Bezahlung von Pflegekräften. So sollen Kassen ab Herbst 2022 Versorgungsverträge nur noch mit Pflegeeinrichtungen abschließen, die Pflegekräften einen Tariflohn zahlen. Dort, wo es diese nicht gibt, darf der Lohn nicht unter Tarif liegen. Zum anderen sieht das GVWG vor, dass der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte steigt – ein Thema, das für Zündstoff sorgt.

Berufshaftpflicht jetzt im SGB V

Daneben beinhaltet das Gesetzespaket aber auch zahlreiche Regelungen, die niedergelassene Ärztinnen und Ärzte betreffen und die in der Öffentlichkeit bislang weniger bekannt sind. So sieht das Gesetz etwa den verpflichtenden Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Vertragsärzte im SGB V vor (§ 95e). Die Mindestversicherungssumme wird künftig drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden pro Versicherungsfall betragen. Es darf zudem keine Begrenzung auf die dreifache Mindestversicherungssumme pro Jahr bestehen. Adressat der Regelungen ist der Zulassungsausschuss, der prüfen muss, ob ein ausreichender Versicherungsschutz bei einem Antrag auf Zulassung, Ermächtigung oder Anstellung besteht. Der GKV-Spitzenverband kann gemeinsam mit der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) auch eine höhere Mindestversicherungssumme festlegen.

Bereits jetzt sind Ärzte berufsrechtlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die individuell vereinbarten Deckungssummen liegen in der Regel sogar höher, nämlich bei fünf bis 7,5 Millionen Euro. Bei einem Behandlungsfehler ist der Arzt nach den allgemeinen Grundsätzen des Haftungsrechts schadensersatzpflichtig. Die Haftpflichtversicherung deckt dieses Risiko ab. Zwar sind Schadensersatzansprüche von mehreren Millionen Euro, anders als etwa in den USA, in Deutschland (noch) nicht üblich. Je nach Facharztgebiet können die Schäden aber im Einzelfall sehr hoch sein, zum Beispiel in der Geburtshilfe.

Für diese Gesetzesänderung hagelte es harsche Kritik. Denn entsprechende Regelungen finden sich bereits in den Kammer- und Heilberufsgesetzen und in den Berufsordnungen der zuständigen Landeskammern. Die Regelungen wurden in den vergangenen Jahren bundesweit angeglichen. Das Recht der ärztlichen Berufsausübung fällt zudem in die Zuständigkeit der Länder. Mit der Neuregelung im SGB V wird nun ohne Not eine berufsrechtlich verankerte Pflicht in das Vertragsarztrecht überführt. Der Bundesgesetzgeber höhlt damit die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus. Zudem bedeutet die Änderung für die KVen einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Hinzu gesellt sich eine Ungleichbehandlung von Vertragsärzten und Privatärzten. Für Letztere beträgt nämlich die Mindestversicherungssumme bei einer Pflichtversicherung nur 250.000 Euro je Versicherungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (§ 114 Versicherungsvertragsgesetz). In der Praxis ist aber jeder Arzt gut beraten, höhere Versicherungssummen zu wählen.

Extrabudgetäre Vergütung

Eine Gesetzesänderung, die für Aufregung sorgt, wird nun aufgrund formaler Fehler nicht Teil des GVWG, nämlich das Korrekturverfahren zur Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (§ 87a Abs. 3 TSVG). Die Norm soll aber inhaltlich unverändert an das Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes angehängt werden. Mit diesem wird sich der Bundesrat nach Informationen von ARZT & WIRTSCHAFT erst am 17. September befassen. Die Regelung soll jedoch rückwirkend zum 1. Juli in Kraft treten. Die Materie ist komplex. Durch das TSVG werden unter anderem folgende Leistungen extrabudgetär vergütet:

  • Terminvermittlungen durch die Terminservicestelle,
  • Terminvermittlungen durch den Hausarzt,
  • Behandlung neuer Patienten und
  • offene Sprechstunden.

Eine Nettobereinigung ist für einen Zeitraum von einem Jahr ab Inkrafttreten vorgesehen. Durch den pandemiebedingten Fallzahlrückgang ist nun nach Meinung der Krankenkassen zu wenig aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bereinigt worden. Zudem fielen die coronabezogenen Diagnosen unter den morbiditätsbedingten Behandlungsbedarf und sind damit Teil der extrabudgetären Gesamtvergütung. Für die Zeit nach dem Lockdown im Frühjahr 2020 wird seitens der Krankenkassen eine Fallzahlsteigerung und damit ein extrabudgetär vergüteter Zuwachs bei Neupatienten und in der offenen Sprechstunde unterstellt. Daher soll nun eine mögliche Doppelfinanzierung korrigiert werden.

Kritik hagelt es vor allem deshalb, weil die Kassen mit vielen Annahmen jonglieren und es zu einer möglichen Doppelbereinigung kommen könnte. Zudem torpediert ein retrospektives Bereinigungsverfahren für die offene Sprechstunde wesentliche Teile des TSVG. Denn die Bereinigungsmechanismen könnten dazu führen, dass weniger Vertragsärzte eine offene Sprechstunde anbieten. Eine Verschärfung der Terminsituation insbesondere bei Facharztterminen wäre die Folge.

Für Ärger sorgt auch das Thema Blankoverordnung. Laut GVWG soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nämlich in seiner Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege (HKP-Richtlinie) Rahmenvorgaben zur sogenannten Blankoverordnung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege regeln. Dabei sollen Dauer und Häufigkeit für bestimmte Leistungen zukünftig von entsprechend qualifizierten Pflegefachkräften selbst bestimmt werden können.

Dies wird von der Ärzteschaft kritisiert, da die Blankoverordnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege, bei der die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die originäre Zuständigkeit und Verantwortung an Pflegekräfte abgibt, dem System der Delegation ärztlicher Tätigkeit widerspricht. Die Indikationsstellung und die Entscheidung über pflegerische Maßnahmen waren bislang ureigenste Aufgaben der Ärzte.

Daneben gibt es noch eine Reihe kleinerer Änderungen mit Relevanz für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte. Unter anderem soll wie für die Impfsaison 2020/2021 auch für 2021/2022 gelten, dass bei Verordnungen saisonaler Grippeimpfstoffe eine Überschreitung von bis zu 30 Prozent gegenüber den tatsächlich erbrachten Impfungen nicht als unwirtschaftlich gilt (§ 106b Abs. 1a S. 2 SGB V).

Zweitmeinung wird ausgeweitet

Neu ist auch, dass für Versicherte der Zweitmeinungsanspruch auf weitere planbare Eingriffe ausgedehnt wird. Festlegen soll diese der G-BA. Er soll jährlich mindestens zwei weitere Eingriffe bestimmen, für die Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht. Außerdem gibt es neue Perspektiven für Patienten mit Adipositas. Der G-BA wird beauftragt, innerhalb von zwei Jahren ein neues Disease-Management-Programm Adipositas zu entwickeln. Das GVWG tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Wirtschaftlichkeitsprüfung
Etwas mehr Sicherheit für Ärzte

Maßnahmen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung waren lange innerhalb von vier Jahren möglich. Dann wurde im SGB V eine zweijährige Ausschlussfrist implementiert – ein scheinbarer Lichtblick. Durch einen Verweis zur Hemmung der Verjährung lief die Verkürzung der Ausschlussfrist aber faktisch ins Leere, da durch eine Antragsstellung kurz vor Ablauf auch über diese Frist hinaus Kürzungen oder Nachforderungen möglich waren.

Die KBV hatte daher dafür plädiert, das GVWG für eine Streichung dieser Regelung zu nutzen und die Frist auf 18 Monate zu verkürzen. Die Festsetzung einer Kürzung oder einer Nachforderung solle nur innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags erfolgen. Herausgekommen ist nun ein Kompromiss: Die 18 Monate sind in das Gesetz eingegangen. Auch der Verweis auf die Hemmung der Verjährung wurde gestrichen. Für die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung gilt nun eine Frist von weiteren zwölf Monaten.