Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Manchmal braucht es etwas länger, bis einem Gerechtigkeit widerfährt. Im Falle einer Gemeinschaftspraxis aus Schleswig-Holstein dauerte es rund sieben Jahre, bis ein Honorarbescheid vom Bundessozialgericht (BSG) geradegerückt wurde. Acht Ärzte arbeiten gemeinsam in einer Berufsausübungsgemeinschaft. Einige davon arbeiten mit vollem Versorgungsauftrag, andere nur mit halbem. Das sorgte bei der Honorarverteilung für Ärger mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV).

Ärzte mit Teilzeitstellen beim Honorar benachteiligt?

Diese berechnete bei den in Vollzeit arbeitenden Ärzten im Jahr 2013 das vertragsärztliche Honorar ausgehend von der individuellen Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal und einem arztgruppenspezifischen Fallwert. Eine Honorarkürzung erfolgte erst für jeden über 150 Prozent der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppen hinausgehenden Fall.

Kollegen mit einem anteiligen Versorgungsauftrag und angestellten Ärzten mit einer Anstellungsgenehmigung für eine halbe oder noch geringere Stelle erhielten dagegen ein Gesamtvolumen, bestehend aus dem Regelleistungsvolumen, qualifikationsbezogenen Zusatzvolumen und Praxisbesonderheiten zugewiesen, das höchstens den anteiligen durchschnittlichen Umsatz der jeweiligen Arztgruppe im Vorjahresquartal ausmachte. Alles darüber hinaus wurde nur mit zehn Prozent vergütet. Das Argument der KV: Der Vertragsarzt solle seine Tätigkeit über seinen Versorgungsauftrag hinaus nicht übermäßig ausdehnen.

Dagegen klagten die Ärzte und bekamen in allen Instanzen recht. Die Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabs für Ärzte mit anteiligen Arztstellen verstießen gegen Artikel 3 des Grundgesetzes (15.06.2020, Az. B 6 KA 12/19 R). Sie ermöglichen es diesen Ärzten nicht, über die zugewiesene anteilige durchschnittliche Fallzahl hinaus Patienten zu gewinnen, während diese Möglichkeit Ärzten mit vollem Versorgungsauftrag bis zu einem Anteil von 150 Prozent der durchschnittlichen Fallzahl eingeräumt wurde, bevor eine Fallwertabstaffelung eingreift.

Damit, so das BSG, werde nicht nur verhindert, dass ein in Teilzeit arbeitender Arzt seine Tätigkeit „übermäßig ausdehne“. Ihm werde auch jegliche Möglichkeit genommen, über den anteiligen Durchschnitt hinaus neue Patienten zu gewinnen und zu behandeln.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist der Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit verletzt, wenn vom Prinzip der gleichmäßigen Vergütung abgewichen wird, obwohl zwischen den betroffenen Ärzten oder Arztgruppen kein großer Unterschied besteht. Dabei gibt es zwar einen gewissen Gestaltungsspielraum, der hier jedoch überschritten war.

Honorarverteilung zwischen Ärzten nicht gerecht

Die Differenzierung wirkte sich hier vor allem bei Ärzten aus, deren Fallzahl im maßgeblichen Vorjahresquartal deutlich überdurchschnittlich war. Während dies bei Ärzten mit voller Stelle erst bei Abweichungen vom Fallzahldurchschnitt von über 150 Prozent zu Abstaffelungen führte, setzte dieser Effekt bei in Teilzeit arbeitenden Ärzten sofort bei Überschreitung der Durchschnittsfallzahl ein und ist zudem sehr viel schärfer. Ein sachlicher Grund sei nicht ersichtlich, urteilten die Richter des BSG.