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Recht

Ein hochbetagter Mann erhält im Juni und Juli 2021 jeweils eine Corona-Impfung von AstraZeneca und im Januar 2022 einen Booster mit Moderna. Acht Monate später stirbt der 87-jährige: Sein Sohn (zugleich Alleinerbe) verklagt daraufhin den impfenden Arzt auf 22.500 Euro Schmerzensgeld – 7.500 Euro pro Impfung.

Das Argument: Sein Vater sei vor den jeweiligen Impfungen nicht ausreichend aufgeklärt worden. Seine Einwilligung in die Vakzinationen sei daher unwirksam. Vielmehr habe er sich nur deshalb impfen lassen, weil der Arzt ihm ein infolge seines hohen Alters ein erhöhtes Risiko im Falle einer Corona-Infektion vor Augen geführt und ihm dadurch Todesangst eingeflößt habe.

Keine Aufklärung über “fehlende Wirksamkeit der Impfung”

Um seinen Anspruch zu begründen, führte der Sohn zudem aus: Sein Vater würde sich nie haben impfen lassen, “wenn er ob der Umstände und möglichen Wirkungen der Spikeproteine und der greifbar fehlenden Wirksamkeit einer jeden Impfung gewusst hätte”.

Zudem führte der Sohn aus, dass die Injektionsnadel ein gefährliches Werkzeug darstelle, mit dem sein Vater jeweils nicht unerheblich verletzt worden sei. Der Arzt habe überdies einen nur mit einer nur vorläufigen Zulassung versehenen Wirkstoff in den Körper seines Vaters eingebracht. Wobei dieser Wirkstoff Proteine enthalten habe, die zu Zellverschmelzungen führen könnten und genverändernd auf den Organismus zu wirken imstande seien. Deshalb sei es angemessen, dass er als Erbe pro Impfung 7.500 Euro Schmerzensgeld pro Impfung erhalte.

Impfung an sich rechtfertigt kein Schmerzensgeld

Vor dem Landgericht (LG) Ravensburg hatte der Mann allerdings keinen Erfolg (Az. 3 O 1/23). Das Gericht befand: Eine Impfung als solche, insbesondere ohne besondere Folgebeschwerden, rechtfertige für sich allein kein Schmerzensgeld. Bei Bagatellverletzungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen bestehe kein Anspruch auf Entschädigung, wenn es den Umständen nach nicht der Billigkeit entspreche, den immateriellen Schaden durch ein Schmerzensgeld auszugleichen. Dies sei vorliegend der Fall.

Die mit dem Einstechen der Spritzenkanüle und dem Einbringen des Impfstoffes verbundenen Beeinträchtigungen seien nach Art und Intensität so gering, dass sie das Wohlergehen des Patienten über den Augenblick hinaus nicht nachhaltig stören. Auf die Frage, ob die vorausgegangene Aufklärung ordnungsgemäß war und die Einwilligung des Patienten wirksam ist, komme es in einem solchen Fall nicht an.

Wann Ärzte für tatsächliche Impfschäden haften müssen, lesen Sie hier.