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Medizinrecht

In Bremen bleibt es bei der Streichung der Zusatzbezeichnung Homöopathie aus der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat jetzt den Normenkontrollantrag eines Homöopathen abgelehnt, der dagegen geklagt hatte. Das Urteil hat Signalwirkung.

Die Neufassung der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Bremen hat damit Bestand. Sie war im Juli 2020 in Kraft getreten und sah keine Zusatzweiterbildung auf dem Gebiet der Homöopathie mehr vor. Homöopathen können ihre Zusatzbezeichnung zwar weiterhin führen, die Ärztekammer Bremen vergibt sie aber nicht neu. Ein in Bremen niedergelassener Arzt hatte vergeblich versucht, dies anzufechten.

Er argumentierte, die Abschaffung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, verletze sein Grundrecht auf Berufsfreiheit und greife in sein Eigentumsgrundrecht ein. Es werde schwieriger, bei Urlaub oder Krankheit einen geeigneten Vertreter zu finden. Gleiches gelte für einen Nachfolger. Zudem sinke der Praxiswert.

Darum lehnte das Gericht ab

Das Gericht ließ dies nicht gelten. Die Weiterbildungsordnung diene nicht dem privaten Interesse eines Arztes, seine Praxis später an einen in einer bestimmten Art weitergebildeten Nachfolger zu übertragen, hieß es. Sie begründe auch kein Recht, Patienten im Vertretungsfall an einen Kollegen mit gleicher Zusatzweiterbildung zu verweisen. Folglich sei die Ärztekammer Bremen nicht verpflichtet, den Erwerb der Zusatzbezeichnung zu ermöglichen.

Das Urteil aus Bremen (vom 02.06.2021, Az: 2 D 214/20) ist wegweisend für neun andere Ärztekammerbezirke, in denen ebenfalls die Zusatzbezeichnung Homöopathie gestrichen wurde.