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Medizinrecht

Nachdem der Mund-Nasen-Schutz und insbesondere FFP2-Masken zu Beginn der Corona-Krise in Deutschland noch Mangelware waren, gilt seit Ende April für die Bürger deutschlandweit fast überall in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr die Maskenpflicht zum Schutz gegen das Virus. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes soll die Wahrscheinlichkeit einer Coronainfektion senken. Dafür reicht es, wenn Mund und Nase von sogenannten Community-Masken (Alltagsmasken bzw. OP-Masken) bedeckt sind, es müssen keine FFP-2-Masken sein. Die Maske soll dabei weniger dem eigenen Schutz des Trägers dienen, sie soll vielmehr die Übertragung des Coronavirus auf andere Menschen verhindern.

Welches Bundesland als Erstes die Maskenpflicht eingeführt hat

Vorreiter bei Einführung der Maskenpflicht zum Schutz vor COVID-19 war das Land Sachsen. Die anderen Bundesländer haben nachgezogen und dazu jeweils eigene Rechtsverordnungen mit Coronamaßnahmen erlassen. Doch es gibt auch Personengruppen, für die das Tragen einer Maske kaum zumutbar ist. Können sie dies z. B. aufgrund einer Erkrankung nicht, können sie sich mit einer Bescheinigung vom Hausarzt von der Maskenpflicht befreien lassen, um das ärztliche Attest zu bekommen, gelten allerdings strenge Voraussetzungen.

Wer von der Maskenpflicht befreit ist

Kinder unter sechs Jahren müssen in der Regel keinen Mund-Nasen-Schutz tragen. Aber auch Erwachsene, die unter einer Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkung wie etwa Asthma leiden, schwerhörige oder gehörlose Menschen und ihre Begleitpersonen können sich oftmals von der Maskenpflicht befreien lassen.

Bei welchen Krankheiten das ärztliche Attest anerkannt wird, sollte man jedoch genau prüfen. Die Vorschriften zum Thema Maskenpflicht und die Corona-Regeln generell werden zwar in Berlin verhandelt, unterscheiden sich jedoch im Detail von Bundesland zu Bundesland – ein Nachteil des Föderalismus.

Wie sich die Regelungen zur Maskenpflicht in den Bundesländern unterscheiden

So gilt etwa in Baden-Württemberg, dass schwerhörige und gehörlose Menschen keinen Mundschutz tragen müssen. Der Grund ist die dadurch eingeschränkte Kommunikation. In Bayern dürfen sie die Maske aber lediglich für Gespräche abnehmen.

Eine Befreiung von der Maskenpflicht müssen die betroffenen Personen bei einer Kontrolle mit der entsprechenden Bescheinigung vom Hausarzt oder Facharzt nachweisen können. Wer kein ärztliches Attest vorweisen kann, muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Und besteht der Arbeitgeber auf eine Maskenpflicht, müssen sich Arbeitnehmer auch daran halten, sonst drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Wen Ärzte per Attest von der Maskenpflicht befreien können

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte dürfen ihren Patienten grundsätzlich nur dann ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht ausstellen, wenn dies medizinisch indiziert ist. Das bedeutet, dass eine Erkrankung vorliegen muss, die das Tragen der Maske unzumutbar oder gar gefährlich für den Patienten macht. Die Beurteilung, ob eine so schwerwiegende Krankheit vorliegt, obliegt dem behandelnden Haus- oder Facharzt.

So stellt etwa die Kassenärztliche Vereinigung Bremen klar: „Wenn der Arzt ein ärztliches Attest ausstellt, muss dies auch medizinisch begründet sein. Der Arzt muss anhand seiner medizinischen Dokumentation bescheinigen können, dass bei seinem Patienten eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt.“

Inzwischen gibt es auch Urteile, die besagen, dass das Attest allein nicht genügt, um Menschen von der Maske zu befreien. Der Arzt soll diesen Urteilen zufolge auch den konkreten Grund, sprich die Diagnose, auf dem Schein vermerken. Eine Befreiung von der Maskenpflicht ohne diese Information darf angezweifelt und muss nicht akzeptiert werden. Und auch mit einem entsprechenden Schriftstück stehen einem ohne Maske nicht alle Türen offen: So können z. B. Inhaber von Restaurants und Geschäften ihnen weiterhin den Zugang verwehren. Wer das Hausrecht hat, entscheidet auch, wer reinkommt – da hilft auch kein Brief vom Hausarzt.

Was Ärzte bei der Ausstellung von Attesten beachten müssen

Die Maskenpflicht ruft allerdings auch Masken-Gegner und Verschwörungstheoretiker auf den Plan, die auch ohne entsprechende Erkrankung auf eine Befreiung hoffen. In einzelnen Fällen haben sie damit Erfolg. So stellte etwa ein Urologe aus Hessen den Masken-Gegnern im Internet ein kostenloses Blanko-Rezept zur Verfügung, das jeder herunterladen und selbst ausfüllen konnte.

Dr. Edgar Pinkowski, Präsident der Landesärztekammer Hessen, sagt dazu: „Die Ausstellung von Blanko-Rezepten ist berufsrechtlich nicht akzeptabel. Zur gewissenhaften ärztlichen Berufsausübung gehört insbesondere die Einhaltung der Regelungen in der Berufsordnung.“ Danach haben Ärztinnen und Ärzte bei der Ausstellung ärztlicher Zeugnisse und Gutachten mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen.

Bloß kein Blanko-Attest ausstellen

Pinkowski betont, dass die in der Berufsordnung auferlegte Sorgfaltspflicht eine nachvollziehbare und transparente Darstellung dessen erfordert, was dem Leser des Attestes inhaltlich vermittelt werden soll. Dabei müsse vorwiegend erkennbar sein, auf welchem Wege der Arzt, der das Attest ausstellt, zu dem von ihm gefundenen Ergebnis gelangt sei. „Die Ausstellung eines Blanko-Attests für eine dem Arzt unbekannte Person verstößt gegen das Gebot, die ärztliche Überzeugung nach bestem Wissen auszusprechen“, betont Pinkowski. Durch Heilberufsgerichte seien Ärzten in vergleichbaren Fällen Verweise erteilt worden. Ärzte müssen daher sorgfältig prüfen, ob sie das Attest erteilen.

Was im Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht stehen muss

Weil die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus einer Rechtsverordnung des jeweiligen Landes resultiert, kann der Arzt eigentlich keine generelle Befreiung von dieser Pflicht aussprechen. Er kann dem Patienten aber attestieren, dass das Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen für ihn nicht zumutbar ist. Ein formloses Attest genügt. Es ist jedoch keine Kassenleistung. Darauf sollten Ärzte ihre Patienten hinweisen. Als Text empfiehlt sich unter anderem die Formulierung: „Hiermit bestätige ich (Name des Arztes/Praxisstempel), dass es für (Name des Patienten, Geburtsdatum) aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der Coronaverordnung des Landes (Bundesland) zu tragen.“

Mehr zur Maskenpflicht im Internet

Auf der Internetseite der Bundesregierung finden Sie unter dem Themenpunkt „Coronavirus in Deutschland“ Links zu den Verordnungen, die in den einzelnen Bundesländern gelten sowie Details zur Maskenpflicht in den Ländern.

Hinweise zur Verwendung von Masken in Einrichtungen des Gesundheitswesens (MNS, FFP-Masken sowie Mund-Nasen-Bedeckung) gibt das Robert Koch-Institut unter diesem Link https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Arbeitsschutz_Tab.html

Praktische Tipps für die Handhabung von Mund-Nasen-Bedeckungen (Alltagsmasken, Community-Masken) gibt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hier. https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/alltag-in-zeiten-von-corona/im-alltag-maske-tragen.html

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