Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Medizinrecht

Gegen den Honorarbescheid der KV hatte eine ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) geklagt, in der mehrere Fachärzte für  Orthopädie und Unfallchirurgie tätig sind. Unter den Medizinern der Praxis waren auch zwei Ärzte mit jeweils halber Zulassung. Einer der Orthopäden der betroffenen Praxis hatte allerdings zu viele Stunden für die halbe Stelle – was der Praxis nun einen Honorarabzug einbrachte.

Maximale Stundenzahl deutlich überschritten

Bei einer Plausibilitätsprüfung der Kassenärztlichen Vereinigung fiel auf, dass der Arzt, der seit Oktober 2012 nur noch 50 Prozent seiner ehemals vollen Zulassung inne hatte, seine Präsenz in der Praxis nicht entsprechend an die halbe Stelle angepasst hat. Wie die Prüfungszeiten zeigten, hatte er an manchen Tagen bis zu 20 Arbeitsstunden absolviert und mehr als 780 Stunden im Quartal abgerechnet. Die KV führte aus, dies sei der Richtwert für eine volle Zulassung, sodass anhand der erwirtschafteten Zeit der Eindruck entstehe, dass die Reduzierung auf eine hälftige Zulassung zeitlich nicht umgesetzt worden sei. Die Überschreitungen im Quartalsprofil hatten jeweils weit über 100 Prozent gelegen. Bei einer hälftigen Zulassung liege das Quartalsprofil bei 390 Stunden.

Deshalb kürzte die KV das Honorar für die Leistungen des Arztes erheblich und verlangte fast 300.000 Euro Honorar zurück. Der gegen die Honorarkürzung der KV eingelegte Widerspruch durch die Ärzte wurde abgewiesen (Sozialgericht Marburg, Az.: S 12 KA 1/18). 

Ausgleich durch Kollegen der Arztpraxis nicht möglich

Wie das Gericht in seiner Begründung für die Ablehnung des Widerspruchs erklärte, sind der ärztlichen Tätigkeit in einer Praxis bei einem halben Versorgungsauftrag klare Grenzen gesetzt. Konkret sollte eine Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden und eine Quartalsarbeitszeit von mehr als 390 Stunden nicht überschritten werden. Überschreitungen durch einen Arzt können außerdem nicht dadurch ausgeglichen werden, dass die anderen Ärzte in der BAG zugleich unterdurchschnittlich abrechnen. Auch ein hohes Patientenaufkommen einer Praxis, individuelle Sprechstunden oder besondere Strukturen in der Praxis (wie die Möglichkeit, mehrere Akupunkturpatienten parallel in verschiedenen Behandlungsräumen zu behandeln) berechtigen einen Arzt nicht dazu, Leistungen abzurechnen, die über seinen Versorgungsauftrag hinausgehen.

Das vollständige Urteil können interessierte Ärzte hier einsehen.