Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Medizinrecht

In dem Fall ging es um einen 72-jährigen Arzt mit privatärztlicher Praxis. Er beantragte bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Hessen die Befreiung von der Teilnahmepflicht am Ärztlichen Bereitschaftsdienst, da er das 65. Lebensjahr bereits erreicht habe.

Die KV erteilte mit Bescheid vom 22.05.2019 die Befreiung aus Altersgründen (§ 3 Abs. 7 b). Gleichzeitig wurde dem Arzt mitgeteilt, dass die Kostenbeteiligung am Ärztlichen Bereitschaftsdienst bestehen bleibe und er pro Quartal eine Pauschale von 750 Euro zu entrichten habe.

Arzt wehrt sich gegen Pauschale für Ärztlichen Bereitschaftsdienst

Dagegen legte der Praxisinhaber Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Finanzierung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes erfolge grundsätzlich auf Basis eines Abzuges von den im Ärztlichen Bereitschaftsdienst erbrachten Leistungen (Betriebskostenabzug). Erst wenn diese Finanzierung nicht ausreiche, werde zusätzlich ein pauschaler Betrag erhoben. Die KV könne sich nicht darauf berufen, dass das Defizit nach den bisherigen Erfahrungen der Regelfall sei. Mit der Festlegung einer Pauschale sei ihm zudem jegliche Überprüfungsmöglichkeit entzogen.

Die KV wies den Widerspruch zurück und erklärte, die Pflicht, sich an den Kosten des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes zu beteiligen, beruhe auf § 23 Nr. 2 des hessischen Heilberufsgesetzes und der Bereitschaftsdienstordnung, die eine Kostenbeteiligung der Privatärzte vorsehe. Die Möglichkeit einer Befreiung von der Kostenbeteiligung bestehe nach Vorgaben der genannten Rechtsgrundlagen nicht. Nach der Rechtsprechung des Sozialgerichts Marburg (Urteil vom 21.11.2018, Az.: S 12 KA 245/16) sei die Erhebung des ÄBD-Beitrages rechtmäßig erfolgt.

Kostenbeteiligung ist für niedergelassene Ärzte verpflichtend

Der Arzt zog vor Gericht. § 8 Abs. 3 der Bereitschaftsdienstordnung sehe eine Kostenbeteiligung der Privatärzte nur für diejenigen vor, die an dem ÄBD teilnähmen und nicht für diejenigen, die hiervon befreit seien wie er. Ganz abgesehen davon, dass er nicht zur Kostenbeteiligung verpflichtet sei, sei auch die Erhebung einer Pauschale von 750 Euro eben nicht rechtens.

Das Gericht wies die Klage jedoch als unbegründet ab und bestätigte, dass der Kläger grundsätzlich und auch in Form einer Pauschale zur Kostenbeteiligung am Ärztlichen Bereitschaftsdienst herangezogen werden kann.

Finanzierung darf über Pauschale erfolgen

Nach § 23 Nr. 2 des hessischen Heilberufsgesetzes haben Ärzte, die in eigener Praxis tätig sind, am Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) teilzunehmen und sich an den Kosten zu beteiligen.

Die Finanzierung des ÄBD erfolgt auf der Grundlage der im ÄBD abgerechneten Leistungen, mit Ausnahme der Wegepauschalen im ÄBD. Im ÄBD und im gebietsärztlichen Bereitschaftsdienst erhebt die KVH einen Betriebskostenabzug von 35 % auf das Honorar, das in der Diensteinheit die Summe der Stundenpauschalen gemäß 7 Abs. 1 BDO Buchstabe a. übersteigt (§ 8 Abs. 1 BDO). Reichen die Erträge nicht zur Deckung des Gesamtaufwandes aus, wird zusätzlich eine einheitliche Umlage auf der Grundlage eines prozentualen Honorarumsatzes erhoben. Bei Privatärzten wird, wenn auch abweichend hiervon, ebenfalls ein ÄBD-Beitrag erhoben. Eine Pauschale ist dabei rechtens, da es dem KVH-Vorstand frei steht, ergänzende Regelungen zu treffen (§ 8 Abs. 4 BDO).