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Recht

6,5 Milliarden Euro. So viel gaben die Deutschen im vergangenen Jahr für ihre Haustiere aus. Diese gelten rein rechtlich zwar als Sache – für viele Paare aber haben Hund oder Katze den Status eines Familienmitglieds. Entsprechend erbittert wird nach einer Trennung oft um das Sorgerecht für den vierbeinigen Freund gestritten.

Bei verheirateten Paaren ist die Rechtslage inzwischen zwar relativ klar: Die Rechtsprechung geht hier davon aus, dass angesichts der engen Beziehung zwischen Mensch und Tier eine Bindung entsteht. Es sei daher im Sinne des Tierwohls, diesem seine Hauptbezugsperson auch nach der Trennung zu erhalten. Die Eigentumsverhältnisse spielen für den Umgang mit der Fellnase daher nur eine untergeordnete Rolle. (vgl. etwa OLG Oldenburg, Az.: 11 WF 141/18).

Umgangsrecht mit dem Haustier auch nach dem Ende wilder Ehe

Zwar lassen sich die Regeln einer Ehescheidung nicht in jedem Fall auf die Trennung unverheirateter Paare übertragen. Nun allerdings hat das Landgericht im rheinland-pfälzischen Frankenthal auch für einen solchen Fall eine gangbare Lösung gefunden und entschieden: Wenn die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen einen Hund halten, können sie nach einer Trennung verlangen, dass jedem der Ex-Partner eine Art „Umgangsrecht“ mit dem Tier eingeräumt wird.

Entsprechend verurteilten die Richter einen Mann nach der Trennung von seinem Partner dazu, in eine „Verwaltungs- und Benutzungsregelung“ für den gemeinsam erworbenen Labrador einzuwilligen.

Der Streit hatte sich daran entzündet, dass der Hund nach der Trennung zunächst nur bei einem der beiden Männer lebte und der andere das Tier kaum noch zu sehen bekam. Den Wunsch, einen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Hund zu bekommen, schlug der (zu diesem Zeitpunkt alleinige) Hundebesitzer mit der Begründung aus, es sei für den Rüden als Rudeltier besser, ausschließlich bei einem der ehemaligen Partner zu leben. Da er die Hauptbezugsperson des Tieres sei, müsse der Hund daher ausschließlich bei ihm verbleiben.

Haustiere sind gemeinsames Eigentum

Das Amtsgericht Bad Dürkheim und das Landgericht Frankenthal sahen dies anders: Da auch bei Tieren das Recht des gemeinschaftlichen Eigentums gelte, sei es entscheidend, dass der Hund während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft worden sei. Allerdings müsse hier nicht zwingend eine Wahl getroffen werden, welchem der beiden Miteigentümer der Hund zuzuweisen sei. Vielmehr hätten beide Herrchen das Recht, auch nach Ende der Partnerschaft an dem gemeinsamen Eigentum teilzuhaben. Entsprechend könnte der bislang nicht berücksichtigte Eigentümer von seinem Ex-Partner die Zustimmung zu einer „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ verlangen.

Dabei hielt es das Gericht für interessengerecht, dass die beiden Miteigentümer sich abwechselnd jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern. Eine Gefährdung des Tierwohls sei dadurch nicht zu befürchten, so das Gericht (LG Frankenthal, Az. 2 S 149/22).