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Recht

Derzeit berät der Bundestag über einen Gesetzentwurf zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG), der es in sich hat. Bei der dringend notwendigen Reform des WEG von 1951 geht es nicht nur darum, das Gesetz einer neuen Zeit anzupassen, etwa mit der Schaffung eines Rechts auf Ladesäulen für Elektroautos sowie die Beendigung des Modernisierungs- und Sanierungsstaus. Der Gesetzentwurf beinhaltet gravierende Veränderungen für kleinere Immobilieneigentümer, also all jene, die eine selbst gekaufte Eigentumswohnung selbst bewohnen oder die Mieteinnahmen aus einer oder mehreren Eigentumswohnungen beziehen.

Eigentümer müssen teure Sanierung mitzahlen

Die Möglichkeit des einzelnen Eigentümers, vor Gericht zu klagen, wird deutlich eingeschränkt. Für bauliche Maßnahmen soll künftig die einfache Mehrheit reichen. Das heißt, 51 Prozent der Eigentümer können etwas beschließen, was die übrigen 49 mittragen und vor allem mitbezahlen müssen. Es wird dem einzelnen Eigentümer damit deutlich schwerer gemacht, Baumaßnahmen wie Balkone, Aufzüge oder Fahrradständer zu verhindern. Das könnte vor allem diejenigen schwer treffen, die sich als einzelne Privat-Wohnungseigentümer in einer größeren Wohnanlage mit einem großen Investor als Miteigentümer eines Großteils der Wohnungen herumschlagen müssen.

Doch damit nicht genug: Der Wohnungsverwalter soll die Stellung eines Geschäftsführers mit unbeschränkter Vertretungsmacht nach außen erhalten. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich künftig auf alle Handlungen, die die gewöhnliche Verwaltung mit sich bringt. Die Eigentümerversammlung wird damit deutlich entwertet.

Wohnungseigentum wird zur Risikoanlage

„Der Einzelne wird stark geschwächt, mit Leichtigkeit überstimmt, und muss daher viel mehr aufpassen.“, sagt der Deutsche Anwaltverein in einer Stellungnahme. Er sieht einen individuellen Rechtsverlust und ein deutlich gestiegenes finanzielles Risiko der Eigentümer. Denn wer beispielsweise teure Sanierungen nicht mitzahlen kann, muss sich letztlich von Eigentum trennen oder steht im schlimmsten Fall vor der Zwangsversteigerung.

Der Gesetzentwurf muss noch in zweiter und dritter Lesung durch den Bundestag. Das Gesetz soll dann zum 01. September 2020 in Kraft treten. Ob sich dieser Zeitplan halten lässt, ist allerdings offen.