Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Sozialrecht

Weiterbildungsassistenten sind keine vollen Ärzte. Sie befinden sich, wie der Name schon sagt, noch in der Weiterbildung – und die kostet Zeit. Dass musste sich auch ein niedergelassener Vertragsarzt sagen lassen, der einen Weiterbildungsassistenten in seiner Praxis beschäftigte. Die Tages- und Quartalszeitprofile des Arztes wiesen Überschreitungen auf, weil er mit seinem Weiterbildungsassistenten offensichtlich zu viele Behandlungen durchgeführt hatte. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung verhängte der Prüfungsausschuss für die Quartale 3/2015 bis 3/2018 einen Regress von rund 243.000 Euro. Er hatte den in Vollzeit arbeitenden Assistenten nur zur Hälfte berücksichtigt.

Der Arzt legte Widerspruch ein und klagte, doch er verlor sowohl vor dem Sozialgericht als auch vor dem Landessozialgericht, das eine Revision zum Bundessozialgericht (BSG) nicht zuließ. Eine solche Revision wäre nur zulässig, wenn es sich bei der zu klärenden Frage um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die noch nicht abschließend geklärt ist. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Arzt nun Nichtzulassungsbeschwerde ein – jedoch ohne Erfolg (11.12.2024, Az. B 6 KA 26/23 B). 

Weiterbildungsassistent nur mit halber Stundenzahl berücksichtigt

Im Raum stand vor allem die Frage, ob es zulässig ist, einen in Vollzeit eingestellten Weiterbildungsassistenten bei der Plausibilitätsprüfung nur mit der halben Stundenzahl zu berücksichtigen, so wie es der Prüfungsausschuss getan hatte. Diese Frage beantwortete das BSG wie folgt: Zwar seien Assistenten bei einem erhöhten Stundenaufkommen zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung müsse jedoch differenziert nach der Art des Assistenten erfolgen. Eine vollständige Gleichstellung von Weiterbildungsassistenten mit Vertragsärzten, angestellten Ärzten oder Entlastungsassistenten könne nicht erfolgen. Sinn und Zweck der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten bestehe darin, diesem praktische Erfahrung und zusätzliche Kenntnisse zu vermitteln. Von Weiterbildungsassistenten könne in der Regel nicht erwartet werden, bei gleichem Tätigkeitsumfang die gleiche Menge an Leistungen wie ausgebildete und erfahrene Fachärzte zu erbringen.

Zudem obliege dem Ausbilder die Anleitung und Beaufsichtigung des Assistenten. Dies sei Voraussetzung dafür, dass die Leistung des Weiterbildungsassistenten dem weiterbildenden Vertragsarzt als eigene Leistung zugerechnet und damit von diesem abgerechnet werden könne. Das ist in gewisser Weise sogar gesetzlich normiert: § 32 Abs. 3 Satz 1 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) regelt nämlich, dass die Beschäftigung eines Assistenten nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen darf. Praktisch geht ein Fallzuwachs um maximal 25 Prozent noch in Ordnung.

Die Ausbildung eines Weiterbildungsassistenten kostet Zeit

Weiterbildungsassistenten zu beschäftigen, bedeutet daher nicht nur Entlastung, sondern auch Last, denn sie müssen angeleitet und ausgebildet werden. Wer Weiterbildungsassistenten beschäftigt, sollte diese also keinesfalls nur als Arbeitskräfte sehen, mit denen sich der Umsatz der Praxis steigern lässt. Diese Herangehensweise kann bei der Plausibilitätsprüfung zu einem bösen Erwachen führen.

Plausibilitätsprüfung

Mit der Plausibilitätsprüfung prüft die Kassenärztliche Vereinigung (KV), ob ein Vertragsarzt seiner Verpflichtung zur peinlich genauen Abrechnung nachgekommen ist. Ausgangspunkt ist für die KV die am Quartalsende abgegebene Abrechnungserklärung des Arztes. Mit dieser bestätigt er, dass die Leistungen von ihm persönlich oder im Rahmen einer zulässigen Delegation (zum Beispiel an Weiterbildungsassistenten) erbracht worden sind. Zeigen sich in einem Quartal Auffälligkeiten, etwa bei den Zeitprofilen, erfolgt eine Prüfung; ebenso aufgrund von Hinweisen in Einzelfällen. Die Plausibilitätsprüfung ersetzt nicht das Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigstellung.

Stichwörter