Ärztlicher Leiter haftet für Abrechnungsfehler der angestellten Ärzte im MVZ
Marzena SickingKooperationsformen, wie zum Beispiel ein MVZ, müssen so „gelebt“ werden, dass die Ärzte ihren vertragsärztlichen Pflichten nachkommen. Dazu gehören die korrekte Dokumentation und Abrechnung der ärztlichen Leistungen. Für Fehler haftet aber nicht der Arzt, sondern der disziplinarisch Verantwortliche. Das bestätigt ein Urteil aus München.