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Recht

Bisher galten alle, die in Deutschland zwei Impfungen gegen COVID-19 erhalten hatten, als vollständig geimpft. Genauso alle, die genesen waren bzw. einen Antikörpertest nachweisen konnten und anschließend eine Impfung mit einem in der EU zugelassenen Corona-Impfstoff erhalten hatten. Doch diese Regelung gilt nur noch bis Ende September 2022.

Die Vorgaben für den Impfnachweis sind neu in § 22a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelt. Demnach gelten alle, die eine Zweifachimpfung erhalten haben, ab dem 1. Oktober 2022 wieder als ungeimpft. Ab da benötigt man drei Dosen mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff, damit man als vollständig geimpft gilt. Dabei muss die letzte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten erfolgen.

Wann reichen 2 Impfungen, um als vollständig geimpft zu gelten?

Weiterhin benennt das Gesetz auch Sonderfälle, in denen zwei Impfungen reichen, um vollständig geimpft zu sein.

  • Fall 1: Jemand weist einen positiven Antikörpertest nach, der vor den beiden Corona-Impfungen gemacht wurde.
  • Fall 2: Jemand hat sich mit SARS-CoV-2 infiziert und weist dies mit einem PCR-Test nach. Die Infektion muss stattgefunden haben, als die zweite Impfdosis noch nicht appliziert war.
  • Fall 3: Alle, die sich nach der zweiten Impfdosis mit SARS-CoV-2 infiziert haben und dies mit einem PCR-Test nachweisen, gelten ab dem 29. Tag nach der Testung als vollständig geimpft.

Probleme mit nicht in der EU zugelassenen Impfstoffen

Bei Personen, die mit einem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft wurden, ist die Lage komplizierter. Zwar hat die Ständige Impfkommission hierzu eine medizinische Empfehlung abgegeben. Demnach sollen Betroffene, die mit CoronaVac, Covilo, Covaxin oder Sputnik V gegen COVID-19 mit zwei Impfungen grundimmunisiert oder mit drei Impfungen geboostert wurden, zur Optimierung ihres Impfschutzes eine Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten.

Rechtlich hingegen ist die Lage noch in der Schwebe (Stand 4. Mai 2022), wie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) ARZT & WIRTSCHAFT auf Anfrage mitteilte. BMG-Sprecherin Parissa Hajebi: „Nach derzeitiger Rechtslage werden in Deutschland nur Impfungen mit EU-zugelassenen oder solchen Impfstoffen anerkannt, die im Ausland zugelassen sind und die von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff sind. Das Anerkennen von sonstigen Drittstaats-Impfstoffen ist EU-rechtlich gegenwärtig nicht definiert und wird derzeit von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat heterogen gehandhabt.“

Und weiter: „Einige sonstige Drittstaats-Impfstoffe wurden bereits von der WHO gelistet; sie sind also von der WHO für einen Emergency-Use-Einsatz positiv bewertet worden. Das Emergency Use Listing der WHO umfasst neben den EU-zugelassenen Impfstoffen derzeit die chinesischen Impfstoffe von Sinovac und Sinopharm und den indischen Impfstoff Covaxin, nicht jedoch den Impfstoff Sputnik V. Zurzeit wird geprüft, ob eine An­erkennung WHO-gelisteter Impfstoffe unter zusätzlichen Voraussetzungen, wie durch zusätzliche Impfung mit einem mRNA-Impfstoff, in Betracht kommt. Wann diese Prüfung abgeschlossen sein wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen.“

Vollständig geimpft ab Oktober 2022
  • Drei Impfungen mit einem in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoff oder einem Impfstoff, der von seiner Formulierung her identisch damit ist.
  • Eine Liste der in der EU zugelassenen Impfstoffe findet sich unter https://t1p.de/k2z9.
  • Seit dem 1. Februar 2022 verlieren Impfzertifikate beim Reisen ohne Booster-Impfung nach neun Monaten ihre Gültigkeit.