Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

Werden von einer Gemeinschaftspraxis Präparate an Hämatophiliepatienten (Bluter) zur Heimselbstbehandlung abgegeben, ist die gesamte Tätigkeit der Inhaber als gewerblich zu behandeln. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem Urteil bestätigt (Az.: 3 K 3295/15 F, G).

Wirtschaftliche Erwägungen der Krankenkassen führen demnach nicht dazu, dass die Abgabe der Präparate als unselbstständiger Teil der ärztlichen Heilbehandlung anzusehen wäre.

Ärzte klagen gegen Entscheidung des Finanzamts

Geklagt hatte eine 2011 gegrün­dete ärztliche Part­ner­schafts­ge­sell­schaft, an dieser sind zwei Fach­ärz­tin­nen und ein Fach­arzt betei­ligt. Zum Leis­tung­s­an­ge­bot der Gemein­schafts­pra­xis gehören Diag­nos­tik und The­ra­pie­emp­feh­lungen. Außerdem unterhält die Pra­xis ein Spe­zial­la­bo­ra­to­rium für Blut­ge­rin­nung ink­lu­sive eige­ner Mole­kular­bio­lo­gie sowie ein Not­fall­de­pot für sämt­li­che Gerin­nungs­fak­tor­kon­zen­t­rate.

Behan­delt werden vor­nehm­lich Kas­sen­pa­ti­en­ten im Rah­men einer sogenannten inte­grier­ten Ver­sor­gung nach § 140a ff. SGB V. Die Kran­ken­kasse zahlt dem Arzt hierbei laut Vertrag für die Behand­lung der Pati­en­ten Fall­pau­scha­len, die sowohl die medi­zi­ni­sche Bet­reu­ung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfs­mit­teln beinhalten. Neue Pati­en­ten werden zunächst ca. drei Mal in der Woche in der Pra­xis behan­delt. Die ers­ten 50 bis 100 Injek­tio­nen wer­den durch Ärzte in der Pra­xis durch­ge­führt und die Patienten darauf geschult, sich die Injek­tio­nen künftig auch zuhause selbst ver­ab­rei­chen zu können.

Das Finanzamt sah bei der Abgabe der Medikamente eine gewerbliche Tätigkeit

Das Finanz­amt erklärte, dass auf­grund der Abgabe der Präpa­rate an Blu­ter zur Heim­selbst­be­hand­lung im Rah­men der inte­grier­ten Ver­sor­gung die gesamte Tätig­keit der Gemein­schafts­pra­xis als gewerb­lich zu behan­deln ist. Der Ein- und Ver­kauf von Wirt­schafts­gü­tern stelle nämlich eine typi­sche gewerb­li­che Tätig­keit dar, die der frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit wesens­f­remd sei. Dagegen klagten die Ärzte und vertraten vor Gericht die Ansicht, dass es sich bei der Gemeinschaftspraxis um eine ins­ge­s­amt frei­be­ruf­lich tätige Per­so­nen­ge­sell­schaft han­dele. Teil­weise gewerb­li­che Tätig­kei­ten, die zu einer sog. Infek­tion füh­ren wür­den, lägen nicht vor.

Das Finanzgericht sah dies jedoch anders und erklärte, das Finanz­amt habe die Ein­künfte der Klä­ge­rin zu Recht als ins­ge­s­amt gewerb­lich qua­li­fi­ziert. Zwar bestätigte das Gericht, dass die Abgabe der Präpa­rate durch die Ärz­te­ Effi­zi­enz­vor­teile bringe und von den Kran­ken­kas­sen auf­grund der ins­ge­s­amt gerin­ge­ren Kos­ten­be­las­tung bevor­zugt wird. Allein aufgrund dieser wirt­schaft­li­chen Erwä­gun­gen könne die Abgabe der Präpa­rate aber nicht als unselb­ststän­di­ger Teil der ärzt­li­chen Heil­be­hand­lung angesehen werden.

Auch wenn die Pati­en­ten einer eng­ma­schi­gen Kon­trolle durch die Praxis unter­lie­gen, gäbe es keine Not­wen­dig­keit, ihnen die benö­t­ig­ten Präpa­rate in der Praxis zu ver­kau­fen. Der Ver­kauf könne ebenso gut durch eine Apotheke erfol­gen, ohne dass dies Ein­fluss auf die ärzt­li­che Heil­be­hand­lung hätte. Auch bei anderen, schwer­wie­gen­den Erkran­kun­gen sei eine eng­ma­schige Kon­trolle der Pati­en­ten und ggf. eine Neu­ein­stel­lung der Medi­ka­tion erfor­der­lich, dennoch erfolge der Kauf der ver­schrie­be­nen Medi­ka­mente in solchen Fällen in der Apo­theke. Eine Not­wen­dig­keit der Abgabe durch die behan­deln­den Ärzte bestand nach Ansicht der Richter hie nicht und hatte auch keinen Einfluss auf den Behand­lungs­er­folg.